Datenschutzwoche
„Datenschutz-Snack“: Podcast der Hamburger Aufsichtsbehörde zu KI-Training bei Smart Glasses
Seit Mitte Mai 2026 behandelt der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) ein- bis zweimal monatlich Themen aus dem Datenschutzrecht in seinem „Datenschutzsnack“-Podcast. In der achten Folge, „KI-Training bei Smart Glasses“ erläutert Thomas Fuchs, welche Daten bei der Nutzung der Ray-Ban Meta AI Glasses in das KI-Training einfließen, was bezüglich der Standardeinstellungen der Brille zu beachten ist und warum diese selbst beim Einsatz im privaten Umfeld problematisch sind.
Die bisher erschienen, ca. fünfminütigen, Folgen thematisieren u.a. das „Brillen Rottler“-Urteil des EuGH (siehe DatenschutzWoche Ausgabe 222) oder den „Digital Omnibus“. Thomas Fuchs und seine Mitarbeitenden aus den verschiedenen Fachreferaten geben Auskunft zu den Themen, mit denen der HmbBfDI täglich befasst ist. Diese reichen von künstlicher Intelligenz und sozialen Netzwerken über aktuelle politische Entwicklungen in Datenschutz- und Informationsfreiheitsrecht bis zu aktuellen Gerichtsentscheidungen.
Stellungnahme des EDSB zum geplanten neuen Rahmenabkommen zwischen der EU und den USA bei „Enhanced Border Security Partnership“
Am 10.09.2026 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung eines Rahmenabkommens zwischen der EU und den USA vorgelegt. Das Abkommen soll den Informationsaustausch zur Identitätsprüfung sowie Sicherheitsüberprüfung von Reisenden bei Grenzkontrollen und Visaverfahren regeln. Hintergrund ist eine Vorgabe der USA: Teilnehmerstaaten des Visa Waiver Program müssen bis Ende 2026 eine „Enhanced Border Security Partnership" (EBSP) abschließen. Deshalb soll das Abkommen bereits vor seinem Inkrafttreten angewendet werden. Ziel des Rahmenabkommens ist es, feststellen zu können, ob die Einreise oder der Aufenthalt einer Person eine „schwerwiegende und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" darstellt.
In seiner am 29.10.2026 veröffentlichten Stellungnahme 27/2026 weist der Europäische Datenschutzbeauftragte Wojciech Wiewiórowski (EDSB) auf die Tragweite des Vorhabens hin. Es wäre das erste Abkommen der EU mit einem Drittstaat, das einen groß angelegten Austausch personenbezogener Daten einschließlich biometrischer Daten zur Grenz- und Einwanderungskontrolle vorsieht.
Datenschutzrechtlich steht vor allem die Drittlandübermittlung im Mittelpunkt (vorliegend hauptsächlich nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/680; in Deutschland in den §§ 78 ff. BSDG umgesetzt). Der EDSB weist darauf hin, dass das bestehende EU-U.S.-Rahmenabkommen über den Schutz personenbezogener Daten bei der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten (Beschluss (EU) 2016/920 des Rates) wegen eines verschiedenen Anwendungsbereichs und Zwecks für EBSP nicht anwendbar wäre. Der EDSB stellt klar, dass auch das neue Rahmenabkommen für sich genommen keine Grundlage für den Austausch personenbezogener Daten mit den USA darstellt. Eine solche Rechtsgrundlage werde vielmehr erst durch die einzelnen bilateralen Abkommen der Mitgliedsstaaten geschaffen, welchen somit eine entscheidende Rolle für die wirksame Umsetzung von Datenschutzgarantien zukommt.
Inhaltlich kritisiert der EDSB, dass die Schwelle der „öffentlichen Ordnung" zu unbestimmt sei. Daneben warnt er vor Profiling auf Grundlage von Trendanalysen. Mit Verweis auf das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Ligue des droits humains“ (C-817/19) verlangt er objektive Anhaltspunkte, die einen Zusammenhang zwischen der Person und der jeweiligen Gefahr belegen.
Der EDSB empfiehlt unter anderem, in den bilateralen Abkommen nur unmittelbar relevante nationale Informationssysteme zu benennen und die relevanten Straftaten sowie den erforderlichen Zusammenhang zwischen Person und Gefahr zu konkretisieren. Die anfragende Behörde soll zudem in der Regel die Gründe ihrer Anfrage angeben. Werden Daten an Dritte im Empfängerstaat weitergegeben (Onward Sharing), soll die übermittelnde Behörde wirksam darüber informiert werden. Die USA sollen außerdem vor Beginn der vorläufigen Anwendung ihre zuständigen Aufsichtsbehörden förmlich benennen. Die Kommission soll schließlich überwachen, ob gerichtlicher Rechtsschutz unabhängig von der Staatsangehörigkeit tatsächlich besteht.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen
- BayObLG, Beschluss vom 05.10.2026, Az. 101 VA 147/25 (Volltext): Sozialversicherungsträger haben als Behörde im Wege der Amtshilfe regelmäßig Anspruch auf Akteneinsicht zur Erfüllung der ihnen übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben. Die ersuchte Justizbehörde ist gemäß Art. 5 Abs. 4 S. 3 BayDSG nur dann verpflichtet, selbst in die Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Datenübermittlung einzutreten, wenn ein besonderer Prüfungsanlass gegeben ist.
- LG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2026, Az. 7 O 153/26 (Volltext): Für eine Klage auf Ersatz immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen ein Jobcenter wegen der Verarbeitung von Sozialdaten in einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 10 SGG in Verbindung mit § 81b Abs. 1 SGB X der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Art. 34 S. 3 GG ist nicht einschlägig, wenn der Kläger unmittelbar den datenschutzrechtlich Verantwortlichen aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO und nicht den Staat aus Amtshaftung in Anspruch nimmt. Ein vor Rechtshängigkeit erlassener Verweisungsbeschluss entfaltet keine Bindungswirkung. Die aufgrund des Beschlusses erfolgte Aktenübersendung ist als formlose Abgabe zu behandeln. Eine Verweisung nach § 281 ZPO innerhalb des ordentlichen Rechtswegs steht der anschließenden Prüfung des Rechtswegs nach § 17a GVG nicht entgegen.
- BVerwG, Beschluss vom 29.09.2026, Az. 6 C 9.25 (Volltext): Die Zulässigkeit der Revision eines Beigeladenen verlangt unabhängig davon, ob dieser einfach oder notwendig beigeladen worden ist, eine materielle Beschwer durch die angefochtene gerichtliche Entscheidung. Steht zwischen der Klägerin, die eine datenschutzrechtliche Verwarnung anficht, und dem betroffenen Beigeladenen wegen eines zivilgerichtlichen Urteils rechtskräftig inter partes fest, dass kein Datenschutzverstoß vorliegt, ist der Beigeladene durch eine die Verwarnung kassierende verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht materiell beschwert.
- VG Berlin, Urteil vom 30.09.2026, Az. VG 42 K 65/25 (Volltext): Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei Verstößen gegen Datenrichtigkeit und Auskunftsrecht durch behördliche Datenübermittlung an das Gesundheitsamt im Rahmen der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht § 20a IFSG a.F.
- EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 15.10.2026, Az. C-568/25 (Volltext): Zur Fragestellung der Anwendbarkeit von Art. 22 Abs. 1 DSGVO bei automatisierten Bonitätsprüfungen und dem folgenden Ausschluss bestimmter Zahlungsarten.
Neues aus Bund und Ländern
Bund: 95 Thesen des Bündnisses „Gesundheit besser digitalisieren“ zur elektronischen Patientenakte.
Internationale Nachrichten
- Schweiz: Der Bundesrat hat am 28.10.2026 bekannt gegeben, dass Anbieter von Internet- und Kommunikationsdienstleistungen, die ihre Dienste auch innerhalb der EU erbringen, zur Herausgabe von elektronischen Beweismitteln an europäische Strafverfolgungsbehörden auf Grundlage der europäischen eEvidence-Gesetzgebung eine sogenannte Spezialbewilligung beim Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement beantragen können. Mit dieser Übergangslösung soll vermieden werden, dass für die Schweizer Unternehmen bis zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage keine Konfliktlagen zwischen schweizerischem und europäischem Recht entstehen.
- Europa: Anmerkungen des EDSB zum Entwurf einer Durchführungsverordnung der EU-Kommission für die grenzüberschreitende Infrastruktur HealthData@EU.
- Europa: Stellungnahme 24/2026 des EDSB zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und der Republik Korea über die Übermittlung von Fluggastdatensätzen (Passager Name Record, kurz „PNR“).
- Europa: Stellungnahme 27/2026 des EDSB zum Vorschlag für einen Rahmenabkommen für den gegenseitigen Informationsaustausch für Grenzkontrollen, Reisegenehmigungen und Visa zwischen der EU und den USA.
- Finnland: Die finnische Datenschutzbehörde (Tietosuojavaltuutettu, kurz „TSV“) hat ein Bußgeld in Höhe von 33.000 EUR gegen ein Gesundheitsdienstleistungsunternehmen verhängt, welches auf seiner Online-Buchungsplattform Cookies und Tracking-Tools eingesetzt und darüber nicht-anonymisierte Gesundheitsdaten an Google, Meta und Microsoft übermittelt hatte.
Neues aus den Aufsichtsbehörden
Der Hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit: Neues Podcast-Format des HmbBfDI.