Datenschutz­woche

#149

Kritik am „Sicherheitspaket“ der Bundesregierung

Mit einem „Sicherheitspaket“ reagiert die Bundesregierung auf den tödlichen Angriff auf dem Stadtfest in Solingen vom 23. August 2024. Danach soll die biometrische Gesichtserkennung aus öffentlich zugänglichen Internetdaten ermöglicht werden. Die Ermittlungsbehörden sollen entsprechende Befugnisse erhalten. Eine automatisierte Rasterfahndung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge solle ohne Anfangsverdacht möglich sein.

Der Chaos Computer Club (CCC) befürchtet einen „biometrischen Überwachungsexzess“ und einen Eingriff in die Privatsphäre. Zudem stehe das geplante Paket im Widerspruch zur KI-Verordnung. Diese verbietet den Einsatz von KI-Systemen, die Datenbanken zur Gesichtserkennung durch das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder von Überwachungsvideos nutzen. Auch der Deutsche Anwaltverein kritisierte das Vorhaben.

OLG München: Datenschutzverstoß rechtfertigt fristlose Kündigung

In seinem Urteil vom 31.07.2024, Az. U 351/23 e entschied das Gericht, dass nicht jeder Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO einen wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB darstellt. Die Weiterleitung von E-Mails mit sensiblen Daten oder Daten Dritter an den privaten E-Mail Account könne jedoch einen wichtigen Grund darstellen. Dabei sind nach Auffassung des Gerichts nicht nur die Inhalte der Mails, sondern auch die Häufigkeit der Weiterleitung zu berücksichtigen. In den E-Mails ging es es um Provisionsansprüche und Gehaltsabrechnungen von Mitarbeitenden.

Internationale Nachrichten

 

Aktuelle Gerichtsentscheidungen:

  • ArbG Stuttgart, Urteil vom 13.06.2023 – 27 Ca 160/22 (juris): Immaterieller Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO im Arbeitsverhältnis – Aus Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO ergibt sich bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. bei bloß individuell empfundenen Unannehmlichkeiten kein Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens. Der immaterielle Schaden folgt nicht bereits aus einem Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung.
  • OLG München, Urteil vom Urteil vom 31.07.2024, Az. 7 U 351/23 e (Volltext): Fristlose Kündigung wegen Datenschutzverstößen – Zwar ist nicht jeder Regelverstoß und damit auch nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung an sich ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB. Dies ist jedoch zumindest dann der Fall, wenn – wie streitgegenständlich – der Kläger unter Missachtung der Regelungen der DSGVO E-Mails mit sensiblen Daten der Beklagten und anderer Dritter an seinen privaten E-Mail-Account weiterleitet.
  • VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2024, Az. 8 A 159/20 (juris): Informationspflichten bei Filmaufnahmen im Straßenverkehr – Die streitgegenständlichen Videoaufzeichnungen sind unabhängig von der Frage, ob es sich um offene (mit Hinweisschild oder ähnlichem Hinweis) oder verdeckte Aufzeichnungen handelt, als Datenerhebung bei der betroffenen Person nach Art. 13 DSGVO anzusehen.

Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden:

Datenschutzaufsicht Rheinland-Pfalz: Datensparsamkeit beim Online-Einkauf: Informationskampagne zur datenschutzrechtlichen Notwendigkeit eines Gastzugangs” - Hinweis mit Stand vom 28.08.2024

Datenschutzaufsicht Niedersachsen: “Künstliche Intelligenz: Expertenkreis des LfD Niedersachsen startet mit Gesprächen zu KI-Trainingsdaten" - Pressemitteilung vom 30.07.2024