Datenschutz­woche

#107

Berlin Group: Arbeitspapier zu Telemetriedaten beschlossen

Die Internationale Arbeitsgruppe für Datenschutz in der Technologie (genannt: Berlin Group) hat ein Arbeitspapier zu Telemetriedaten angenommen. Ziel des Papiers ist es allen relevanten Akteuren Empfehlungen zum Datenschutz bei der Verarbeitung von Diagnose- und Telemetriedaten zu geben. Hierzu vermittelt das Arbeitspapier zunächst eine Definition und Abgrenzung von Telemetrie- und Diagnosedaten. Telemetriedaten sind danach Informationen, die von einem Gerät oder einer Anwendung mehr oder weniger kontinuierlich gesammelt und übertragen werden. Diagnosedaten werden hingegen nur bei bestimmten Ereignisseen, wie z.B. bei Fehlern, erhoben und übertragen. Darüber hinaus werden in dem Arbeitspapier verschiedene Einsatzszenarien für Telemetrie- und Diagnosedaten sowie damit einhergehende Privatsphäre und Datenschutzrisiken beschrieben. Abschließend enthält das Arbeitspapier außerdem umfangreiche Empfehlungen für Gesetzgeber, Entwickler, Händler, Hersteller sowie Kunden, Aufsichtsbehörden und Datenschutzexperten.

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen auf Schadensersatz im Bewerbungskontext

Mit Beschluss vom 18.08.2023 (Az. 5 Ca 877/23) hat das Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg entschieden, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten auch für Schadenersatzansprüche nach der DSGVO gegeben ist, wenn diese im Zusammenhang mit einem Bewerbungsverfahren stehen. Zur Begründung führt das Gericht an, dass die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig sind für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die sich aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses ergeben. Eine Bewerbung sei Teil dieser Verhandlungen. Dass das Recht aus Art. 15 DSGVO nicht an das Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Beziehung geknüpft ist, ist nach Auffassung des ArbG Duisburg unschädlich, solange der anspruchsbegründende Sacherhalt im Zusammenhang einem Arbeitsverhältnis steht. Sollte sich die Auffassung des Gerichts durchsetzen, was angesichts der überzeugenden Argumente, wahrscheinlich ist, könnten in Zukunft auch wegen Bewerbungen vermehrt datenschutzrechtliche Schadensersatzklagen bei den Arbeitsgerichten anhängig werden.

Internationale Nachrichten

  • Europa: In seiner Sitzung am 17. Oktober wird sich das EDPB unter anderem mit der Auswertung der ersten koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach der DSGVO beschäftigen. Auf der Agenda steht außerdem ein Mandat für eine Leitlinie zu Telemetrie- und Diagnosedaten.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 6 U 4661/21 (BeckRS 2023, 21939): Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Nennung des Nachnamens der Klägerin in einem gerichtlichen Sachverständigengutachten.
  • LAG Hessen, Urteil vom 27.01.2023, Az. 14 Sa 359/22 (Volltext): Für die Verletzung ihres Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO steht der Klägerin ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von 2.000 Euro zu
  • Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 09.05.2023, Az. 1 ABR 14/22 (Volltext): Die Regelung des § 26 Abs. 3 BDSG begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken. Mit ihr hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise von der Öffnungsklausel in Art. 9 Abs. 2 Buchst. b DSGVO Gebrauch gemacht.
  • AG Düsseldorf, Urteil vom 17.08.2023, Az. 51 C 206/23 (BeckRS 2023, 26840): Schadensersatz in Höhe von 500 Euro für eine verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Kein Anspruch auf Identifikation mit Personalausweis, wenn keine Zweifel an der Identität bestehen.
  • Arbeitsgericht Duisburg, Beschluss vom 18.08.2023, Az. 5 Ca 877/23 (Volltext): Für Klagen auf Zahlung eines Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO im Kontext einer Bewerbung sind die Arbeitsgerichte zuständig.
  • OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2023, Az. 7 W 30/23 (GRUR-RS 2023, 26977): Zum Streitwert diverser datenschutzrechtlicher Ansprüche im Zusammenhang mit der Wiedererstellung eines Nutzerkontos bei Facebook: „Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 18.000 € festgesetzt".

Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden