Datenschutz­woche

#157

310 Millionen Euro Bußgeld gegen LinkedIn verhängt

Die irische Datenschutzaufsichtsbehörde (DPC) hat LinkedIn eine Strafe von 310 Millionen Euro wegen Datenschutzverstößen auferlegt. Dem Unternehmen wird vorgeworfen, personenbezogene Daten unrechtmäßig für Verhaltensanalysen und gezielte Werbung zu nutzen.

Die DPC stellte Verstöße gegen Art. 6 DSGVO und Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO fest. Nutzerdaten wurden ohne rechtmäßige Grundlage analysiert und mit Drittdaten zusammengeführt. Diese Verarbeitung stützte LinkedIn auf eine Einwilligung, die laut der Aufsichtsbehörde weder freiwillig noch ausreichend informiert war. Auch die Berufung auf berechtigte Interessen und die Notwendigkeit zur Erfüllung eines Vertrags wurden als unzulässig eingestuft. Die Aufsichtsbehörde hat LinkedIn verpflichtet, sein Werbemodell entsprechend anzupassen.

Außerdem wirft die Behörde LinkedIn Verstöße gegen die Informationspflichten gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO sowie gegen den Grundsatz der Fairness vor.

Das Verfahren war 2018 von der französischen Bürgerrechtsorganisation „La Quadrature du Net“ initiiert worden. Die DPC zuständig, weil das Unternehmen seinen europäischen Hauptsitz in Irland hat.

Strenge Vorschriften für Social Media-Plattformen in Irland

Die irische Medienaufsicht (CNAM) hat am 21. Oktober neue Vorgaben für Social-Media-Plattformen erlassen. Die verbindlichen Regelungen betreffen neben strafbaren Inhalten auch das Hochladen und Teilen von Videos, die zwar nicht strafbar sind, aber Mobbing oder Anstiftung zu Hass, Gewalt und Rassismus darstellen. Strikte Maßnahmen zum Schutz von Jugendlichen und Kindern sind ebenfalls vorgesehen.

Da viele Plattformen wie Meta, LinkedIn, Pinterest und YouTube ihren EU-Sitz in Irland haben, hat der Kodex weitreichende Auswirkungen auf die Selbstregulierung sozialer Medien. Die CNAM verweist auf den Digital Services Act (DSA), für den sie als Koordinator zuständig ist.

In Deutschland wird der DSA durch das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) umgesetzt, das seit dem 14. Mai 2024 in Kraft ist und die Bekämpfung illegaler Inhalte für alle digitalen Dienste regelt, die Verbrauchern Waren, Dienstleistungen und Inhalte bereitstellen.

Internationale Nachrichten

  • Europa: Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat ein Factsheet zum Schutz vor Ransomware veröffentlicht.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2024, Az. 8 AZR 253/20 (Volltext), Verarbeitung von Gesundheitsdaten: Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten durch einen Medizinischen Dienst, der von einer gesetzlichen Krankenkasse mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten beauftragt worden ist, kann nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO auch dann zulässig sein, wenn es sich bei dem Versicherten um einen eigenen Arbeitnehmer des Medizinischen Dienstes handelt.
  • OLG Koblenz, Beschluss vom 31.07.2024, Az. 4 U 238/23 (Volltext), Widerruf einer Einwilligung zur Veröffentlichung von Videoaufnahmen: Ein Widerruf der Einwilligung zur Veröffentlichung von Bild- oder Tonmaterial, der nach § 22 KunstUrhG grundsätzlich möglich ist, bedarf besonderer Gründe. Das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen muss schwerwiegend beeinträchtigt sein.
  • Bundessozialgericht, Urteil vom 24.09.2024, Az. B 7 AS 15/23 R (Terminbericht), Kein Schadenersatz bei verspäteter Auskunft: Der Beklagte hat die Auskunft verordnungswidrig nicht innerhalb der Frist des Art. 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO übermittelt. Die bloß formelhafte Behauptung des Klägers, einen "Kontrollverlust“ dadurch erlitten zu haben, im Ungewissen über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu sein, genügt jedoch nicht für die Darlegung eines Schadens.

Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden