Datenschutz­woche

#114

Rechtsprechung: EuGH-Entscheidungen stehen an

Die Datenschutzlandschaft unterliegt ständigen Veränderungen, und die Rechtsprechung des EuGH spielt dabei eine entscheidende Rolle. Noch vor Weihnachten wird der EuGH mehrere Urteile zu Grundsatzfragen des Datenschutzrechts fällen. Mit Spannung zu erwarten sind insbesondere die folgenden Entscheidungen:

  • 5. Dezember 2023 – Rechtssache C-683/21: Anlässlich eines Vorabentscheidungsersuchens des Regionalverwaltungsgerichts Vilnius wird sich der EuGH erneut mit der Abgrenzung von alleiniger und gemeinsamer Verantwortlichkeit sowie mit der Definition der Verarbeitung und den Voraussetzungen für die Verhängung von Bußgeldern beschäftigen.
  • 5. Dezember 2023 – Rechtssache C-807/21 (Deutsche Wohnen): In dem Vorlageverfahren des Berliner Kammergerichts zum Millionenbußgeld gegen die Deutsche Wohnen wird sich der EuGH zu den Voraussetzungen äußern, unter denen Geldbußen gegen juristische Personen verhängt werden können.
  • 7. Dezember 2023 – Rechtssache C-634/21 sowie verbundene Rechtssachen C‑26/22 und C‑64/22 (SCHUFA Holding): In mehreren Vorabentscheidungsverfahren wird sich der EuGH mit Fragen des VG Wiesbaden zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an Scoring und die Datenverarbeitung durch Wirtschaftsauskunfteien befassen.
  • 14. Dezember 2023 – Rechtssache C-340/21: In einem Vorabentscheidungsverfahren des bulgarischen Obersten Verwaltungsgerichts hat der EuGH mehrere Fragen zum immateriellen Schadensersatz wegen der Verletzung der Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu beantworten.
  • 14. Dezember 2023 – Rechtssache C-456/22: In einem Vorabentscheidungsersuchen aus dem Jahr 2022 möchte das Landgericht Ravensburg vom EuGH wissen, ob „[…] der bloße kurzfristige Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet […]“ einen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellt.
  • 21. Dezember 2023 – Rechtssache C-667/21: Das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts betrifft die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und die Bemessung der Höhe von immateriellen Schäden.

KI: Datenschutzkonferenz fordert klare Verantwortlichkeit für Hersteller und Betreiber

Angesichts der fortgeschrittenen Verhandlungen zur geplanten KI-Verordnung fordern die Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in einer Pressemitteilung vom 29. November 2023 klare Verantwortlichkeiten entlang der gesamten KI-Wertschöpfungskette.

Zur Begründung führt die Datenschutzkonferenz aus, dass ein wirksamer Grundrechtsschutz nur möglich sei, wenn klare Regeln für alle Beteiligten, insbesondere auch für Hersteller und Anbieter von Basismodellen, bestünden. Eine „[…] einseitige Verschiebung der rechtlichen Verantwortung auf die letzten Stufen der Wertschöpfungskette […]“ muss nach Auffassung der Datenschutzkonferenz verhindert werden. Die von Deutschland, Frankreich und Italien in einem Positionspapier zur KI-Verordnung vorgeschlagene sanktionslose Selbstregulierung lehnt die DSK ab.

Internationale Nachrichten

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

  • FG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2022, Az. 4 K 641/20 AO (Volltext): Zum Umfang des Anspruchs auf Herausgabe von Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamts.
  • LG Stuttgart, Urteil vom 11.10.2023, Az. 18 O 17/23 (GRUR-RS 2023, 33232): Ein diffuses Gefühl des Kontrollverlustes stellt keinen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO dar.
  • OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2023, Az. 7 U 77/23 (Volltext): Der Vorlagebeschluss des BGH vom 26.09.2023 (Az. VI ZR 97/22) ändert nichts an dem Umstand, dass durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt ist, dass der Kontrollverlust allein keinen Schaden darstellt.

Entscheidungen wegen Scraping:

  • LG Paderborn, Urteil vom 03.02.2023, Az. 3 O 220/22 (GRUR-RS 2023, 33736) – 1.000 Euro
  • LG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2023, Az. 4 O 108/22 (GRUR-RS 2023, 33735) – 300 Euro
  • LG Trier, Urteil vom 17.03.2023, Az. 2 O 116/22 (GRUR-RS 2023, 33628) – 500 Euro
  • LG Trier, Urteil vom 17.03.2023, Az. 2 O 50/22 (GRUR-RS 2023, 33640) – 500 Euro

Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden