DatenschutzWoche vom 17.01.2022

Google Analytics: Beschwerden wegen Datenübermittlung in die USA erfolgreich

Sowohl der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS), als auch die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) haben in zwei in der vergangenen Woche bekanntgewordenen Entscheidungen festgestellt, dass der Einsatz von Google Analytics wegen einer unzulässigen Datenübermittlung in die USA nicht mit der DSGVO vereinbar ist. Zur Begründung führt der EDPS in seiner Entscheidung aus, dass das EU-Parlament keinerlei Dokumentation, Beweis oder andere Information vorgelegt hat, die belegt, dass für die übermittelten Daten im konkreten Fall ein angemessenes Datenschutzniveau besteht. Die DSB geht in ihrer Entscheidung noch einen Schritt weiter und stellt fest, dass die zusätzlich zu den Standardvertragsklauseln getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten. Anlass für die Entscheidung der DSB sind insgesamt 101 vergleichbare Beschwerden, die der österreichische Jurist und Datenschutzaktivist Max Schrems in nahezu allen EU-Staaten eingereicht hat. Da sich die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden diesbezüglich abgestimmt haben, ist davon auszugehen, dass zeitnah weitere vergleichbare Entscheidungen zu „Google Analytics“ in anderen Ländern, unter anderem auch in Deutschland, ergehen werden. In diesem Zusammenhang hat bereits die niederländische Datenschutzaufsichtsbehörde mitgeteilt, dass „die Verwendung von Google Analytics möglicherweise bald nicht mehr erlaubt“ sei. Insgesamt sind weitere Entscheidung der Datenschutzaufsichtsbehörden, die bei der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Drittlandsübermittlungen zu negativen Ergebnissen kommen erwartbar.

Empfehlungen der Berliner Datenschutzaufsichtsbehörde zu Cisco Webex

Nachdem die Berliner Datenschutzaufsichtsaufsichtsbehörde den Einsatz der Videokonferenzsoftware Cisco Webex an der FU Berlin als rechtswidrig bewertet hat, hat die Behörde nunmehr ihr Anschreiben an die Kanzlerin der FUnach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zur Verfügung gestellt. Neben einer rechtlichen Bewertung zum Einsatz von Cisco Webex hat die Behörde in einem Anhang zum Schreiben mehrere konkrete Verbesserungsvorschläge aus datenschutzrechtlicher Sicht aufgenommen. Diese sind auch über den konkreten Einzelfall hinaus für alle Verantwortlichen, die Cisco Webex einsetzen, hilfreich.

Internationale Nachrichten

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

  • FG Köln, Urteil vom 27.10.2021, Az. 2 K 1415/21 (Volltext): Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 Abs. 1 DSGVO) ist der Prüfungsmaßstab des Gerichts eingeschränkt. Revision zum Bundesfinanzhof ist unter dem Az. II R 37/21 eingelegt.
  • FG München, Urteil vom 04.11.2021, Az. 15 K 118/20 (Volltext): Art. 15 DSGVO gewährt einen nicht in das Ermessen der Behörde gestellten datenschutzrechtlichen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem Finanzamt.
  • LAG Hessen, Urteil vom 18.10.2021, Az. 16 Sa 380/20 (Volltext): Lässt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer illegal durch einen Detektiv observieren, hat der Arbeitnehmer nach Art. 82 DSGVO Anspruch auf 1.500€ Schmerzensgeld.
  • OLG Dresden, Urteil vom 14.10.2021, Az. 4 U 1278/21 (Volltext): Der Name einer Person ist auch bei Namensidentität mit Dritten ein personenbezogenes Datum, wenn die Identität durch Zusatzinformationen gesichert ist. Neben Ansprüchen aus der DSGVO bleibt die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach §§ 823, 1004 BGB möglich.
  • ArbG Herne, Urteil vom 10.12.2021, Az. 5 Ca 1495/21 (Volltext): Anforderungen des Datenschutzrechts und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an die Observation von Arbeitnehmern.

Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden