Datenschutz­woche

#145

nyob zieht gegen Hamburgischen Datenschutzbeauftragten vor Gericht

Nach einem Bericht von netzpolitik.org klagt ein Betroffener mit Unterstützung der von Max Schrems gegründete Datenschutzorganisation nyob vor dem Verwaltungsgericht gegen die Hamburger Datenschutzaufsichtsbehörde. Es geht um das Verhalten der Behörde in Zusammenhang mit einer Beschwerde zum „Pay-or-OK“-Modell des Medienhauses SPIEGEL, das Nutzende vor die Wahl stellt, ob sie die Seite kostenlos mit Tracking zu Werbezwecken nutzen oder für einen trackingfreien Zugang zahlen wollen. Die Datenschutzkonferenz (DSK) gab dem Modell in ihrem Beschluss vom 22. Mai 2023 grundsätzlich grünes Licht. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) kündigte eine Stellungnahme zur Bereitstellung von Pur-Abos an.

Neue Ausgabe von „Achtung Kamera!“

Die Sächsische Datenschutz- und Transparenzbeauftragte (SDTB) hat eine neue Auflage der Broschüre „Achtung Kamera!“ veröffentlicht. Sie informiert über die Rechtslage bei der Videoüberwachung. Im ersten Halbjahr 2024 waren bei der SDTB 115 Beschwerden zur Videoüberwachung eingegangen, das sind 20 Prozent mehr als im Vorjahr. Die Sächsische Datenschutzbeauftragte vermutet, dass die Betroffenen stärker für für ihre Persönlichkeitsrechte sensibilisiert sind. Diese überwiegen häufig das berechtigte Interesse der Kamerabetreiber. Die Beschwerden richten sich vor allem gegen Nachbarn und nur selten gegen öffentliche Stellen wie Polizei und Kommunen.

Ein Bußgeld in Höhe von 30.000 Euro wegen einer umfassenden Videoüberwachung wurde gegen einen Gewerbebetrieb verhängt. Dort wurden auch Kunden, Passanten, Fahrzeugführer, Kinder sowie angrenzende Gehwege und Privatgrundstücke erfasst.

Internationale Nachrichten

  • Großbritannien: Die Aufsichtsbehörde des Vereinigten Königreichs rügt die Wahlkommission nach einem Cyberangriff.
  • Litauen: Litauische Aufsichtsbehörde verhängt ein Bußgeld von mehr als zwei Millionen Euro gegen eine Online-Handelsplattform für Mode wegen Verstößen gegen die DSGVO, insbesondere wegen des Umgangs mit Transparenzpflichten bei der Ausübung von Betroffenenrechten.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen:

  • LG Berlin, Entscheidung vom 16.03.2023, Az. 512 Qs 123/22 (juris): Sozialdatenschutz – Bei den Identitätsdaten eines Informationsgebers gegenüber einem Jugendamt bezüglich des Verdachts einer Kindeswohlgefährdung handelt es sich um Sozialdaten, so dass es für deren Herausgabe an die Strafverfolgungsbehörde (wegen des Verdachts einer Verleumdung) einer gesetzlichen Übermittlungsbefugnis bedarf.
  • OLG Oldenburg, Urteil vom 09.04.2024, Az. 13 U 48/23 (GRUR-RS 2024, 17850): Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bei Ansprüchen auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO – Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche keinen Grund für eine Beschränkung des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO darstellen. Das wiederum ergibt sich aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG.
  • LG Frankenthal, Urteil vom 04.06.2024, Az. 3 O 300/23 (juris): Schadensersatz aus einem behaupteten Datenschutzverstoß – Es lässt sich zwar ein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO feststellen, dieser ist jedoch für den behaupteten immateriellen Schaden der Kläger nicht kausal geworden. Im Übrigen fehlt es auch an der Darlegung eines tatsächlich entstandenen immateriellen Schadens der Kläger. [...] Die Angaben der Klägerseite, sie seien durch die Veröffentlichung der Fotos sozusagen „demaskiert“ worden, weshalb ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins entstanden sei, reicht in dieser pauschalen Form zur Darlegung persönlich belastender Folgen der Datenschutzverletzung nicht aus, weil hiermit nicht genug Beweisanzeichen objektiver Art vorgetragen sind, in denen sich entsprechende Gefühle der Kläger, die zudem nicht einmal ansatzweise beschrieben sind, widerspiegeln [...].
  • OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.06.2024, Az. 6 U 192/23 (Volltext): Haftung für Cookies – Willigen Endnutzer nicht in die Speicherung von Cookies auf ihren Endgeräten gegenüber den Webseiten-Betreibern ein, die Cookies verwenden, haftet der Anbieter für die mit seiner Unternehmenssoftware begangene Rechtsverletzung. Es entlastet ihn nicht, dass nach seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Webseiten-Betreiber für die Einholung der Einwilligung verantwortlich sind.

Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden: