Datenschutz­woche

#174

EU-weite Prüfaktion zum Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat eine koordinierte Prüfaktion zur Umsetzung des Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO gestartet. Das Recht auf Löschung ist eines der am häufigsten ausgeübten Betroffenenrechte und eines, zu dem die Datenschutzaufsichtsbehörden viele Beschwerden erhalten. 

Ziel der koordinierten Aktion ist es unter anderem, die Umsetzung in der Praxis zu evaluieren. Dies soll auf Grundlage eines gemeinsam erarbeiteten Fragebogens geschehen, indem etwa durch Analyse und Vergleich der eingesetzten Verfahren. Dabei sollen die wichtigsten Punkte bei der Einhaltung dieses Rechts ermittelt und ein Überblick über bewährte Praktiken gegeben werden. 

Das regelmäßige Löschen personenbezogener Daten gehört zu den Grundlagen datenschutzrechtlicher Compliance. Gerade für Unternehmen mit großem Datenbestand und einer über die Jahre gewachsenen IT-Infrastruktur ist datenschutzkonformes Löschen eine erhebliche Herausforderung. Die beteiligten Datenschutzbehörden werden in Kürze mit einer Reihe von Verantwortlichen aus verschiedenen Sektoren in der EU Kontakt aufnehmen.

Insgesamt nehmen 32 Datenschutzaufsichtsbehörden an der koordinierten Prüfaktion teil, darunter die aus Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie die Bundesbeauftragte.

Kein Ausschluss des Auskunftsrechts wegen unverhältnismäßigen Aufwands

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht mit der Begründung verweigert werden kann, die Auskunftserteilung sei mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. 

Im vorliegenden Fall hatte der steuerpflichtige Vorstand einer AG gegen ein Finanzamt geklagt, das eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO über seine gespeicherten Daten verweigert hatte. Das Finanzamt erklärte zwar seine Bereitschaft, Akteneinsicht zu gewähren. Eine Übersendung aller Akten wurde jedoch abgelehnt. 

Der BFH stellte klar, dass ein Verantwortlicher einem Auskunftsverlangen nicht entgegenhalten kann, die Auskunft erfordere einen unverhältnismäßigen Aufwand. Zudem gilt ein Auskunftsbegehren nicht bereits dann als exzessiv, wenn die betroffene Person Auskunft zu ihren personenbezogenen Daten begehrt, ohne dieses Begehren in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht zu beschränken. Um dem Auskunftsersuchen zu genügen, muss der Verantwortliche die verlangten Informationen im geschuldeten Gesamtumfang zur Verfügung stellen.

Internationale Nachrichten

  • Frankreich: Die französische Datenschutzaufsichtsbehörde veröffentlicht eine Aktualisierung ihrer Datenschutztabellen. Darin werden alle wesentlichen im Jahr 2025 getroffen Entscheidungen dargestellt, aufbereitet und eingeordnet.
  • Großbritannien: Die britische Regierung hat Apple laut einem Bericht der Washington Post angewiesen, verschlüsselte iCloud-Daten auf Anfrage britischen Behörden offenzulegen. Diese Forderung basiert auf dem umstrittenen Investigatory Powers Act (IPA), der eine generelle Zugriffsmöglichkeit auf verschlüsselte Inhalte vorsieht. Apple erwägt als Reaktion, starke Verschlüsselung in Großbritannien einzuschränken.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen 

  • LG Lübeck, Urteil vom 20.12.2024, Az. 15 O 7/24 (juris): Verjährung datenschutzrechtlicher Ansprüche – Für den Verjährungsbeginn von Ansprüchen wegen der Meldung von Positivdaten an die Schufa ist der Zeitpunkt der Einmeldung der Daten maßgeblich, wenn sich der Umstand der Einmeldung der Daten unmissverständlich aus den ausgegebenen Datenschutzhinweisen ergibt. Dass die Verbraucher die Datenschutzhinweise ggf. nicht sorgfältig zur Kenntnis genommen haben, begründet grob fahrlässige Unkenntnis.
  • BFH, Urteil vom 14.01.2025, Az. IX R 25/22 (Volltext): Auskunft– Der Verantwortliche kann dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutzgrundverordnung nicht entgegenhalten, dass die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
  • OLG Dresden, Urteil vom 04.02.2025, Az. 4 U 1627/22 (juris): Verjährung datenschutzrechtlicher Ansprüche – Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch kann jedenfalls so lange nicht verjähren, wie die Daten bei dem Verantwortlichen gespeichert sind.

Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden