Datenschutz­woche

#169

Italienische Datenschutzaufsichtsbehörde schränkt Zugang zu DeepSeek ein

DeepSeek ist der neue Big Player auf dem KI-Markt. Am 27. Januar sorgte die Präsentation des DeepSeek R1 Modells für historische Kursverluste der amerikanischen Tech-Giganten auf den Aktienmärkten. Medien weltweit sprachen bereits nach wenigen Stunden vom „Sputnik-Moment“ der KI.

Nun hat die italienische Datenschutzbehörde den Zugang zu dieser KI-Anwendung für italienische Nutzerinnen und Nutzer mit sofortiger Wirkung eingeschränkt, weil die Datenschutzmaßnahmen des chinesischen Unternehmens als „völlig unzureichend“ eingestuft worden waren. DeepSeek entgegnete, dass es nicht in Italien tätig sei und die Datenschutzgrundverordnung daher nicht zu beachten habe.

Auch die irische Datenschutzaufsichtsbehörde nimmt den neuen KI-Chatbot unter die Lupe. Die Data Protection Commission teilte den Irish Legal News mit, dass sie DeepSeek angeschrieben und um Informationen über die Verarbeitung von Daten betroffener Personen in Irland gebeten habe. Ebenso wollen deutsche Datenschutzbehörden Medienberichten zufolge DeepSeek prüfen. "Bei DeepSeek scheint datenschutzrechtlich so ziemlich alles zu fehlen", sagte der rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte Dieter Kugelmann dem Fachdienst "Tagesspiegel Background" (€). Auch Kirsten Bock von der Stiftung Datenschutz sieht DeepSeek kritisch.

Datenschutzkonferenz plant Hilfestellungen für Anonymisierung und Pseudonymisierung

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) plant, noch in diesem Jahr Leitlinien zur Anonymisierung zu veröffentlichen. Die Leitlinien zur Pseudonymisierung liegen bereits vor (DatenschutzWoche 167).

Die DSK will auf diesen EDSA-Leitlinien aufbauen und anhand konkreter Beispiele aus der medizinischen Forschung, der KI-Entwicklung oder der Statistik zeigen, welche Anforderungen und Verfahren für Pseudonymisierung und Anonymisierung wichtig sind.

einer Kundschaft. Vorausgegangen war eine Beschwerde der österreichischen NGO noyb.

Internationale Nachrichten

Aktuelle Gerichtsentscheidungen:

  • OVG Greifswald, Beschluss vom 15.01.2025, Az. 1 R 461/24 OVG (BeckRS 2025, 584): Recht auf Beschwerde – Die garantierte Kostenfreiheit des Beschwerdeverfahrens (Art. 57 Abs. 3 DSGVO) gilt nach den Grundsätzen der DSGVO nicht für das Gerichtsverfahren.
  • VG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2025, Az. 29 K 3891/23 (juris): Anwendungsbereich der DSGVO – Die Ausschlussklausel des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO bezieht sich nicht auf der allgemeinen Gefahrenabwehr dienendes, präventives Handeln der Ordnungsbehörden. Für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der DSGVO und der JI-Richtlinie ist der Schwerpunkt der Tätigkeiten entscheidend, denen die Datenverarbeitung dient.
  • LG Lübeck, Urteil vom 23.01.2025, Az. 15 O 262/23 (juris): Immaterieller Schadenersatz – Es kann dahinstehen, ob die Einmeldung von Positivdaten durch Telekommunikationsunternehmen an die SCHUFA zur Verwirklichung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Kammer schätzt den Schaden ähnlich ein, wie der EuG bei der rechtswidrigen Übermittlung einer IP-Adresse an Dritte. Unter den Umständen hält die Kammer eine Entschädigung in Höhe von 400 EUR für angemessen.
  • LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 27.01.2025, Az. 12 Qs 60/24 (juris): Ermittlungsverfahren – In einem Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrugs kann die vollständige Spiegelung der Patientendaten einer Arztpraxis im Wege einer virtuellen Maschine zur Durchführung der Durchsicht verhältnismäßig sein, wenn die Praxis-EDV einen nach allgemeinen Parametern definierten partiellen Datenexport in angemessener Zeit nicht zulässt.
  • EuG, Urteil vom 29.01.2025, Rs. T‑70/23, T‑84/23 und T‑111/23 (Volltext): Europäischer Datenschutzausschuss – Der Europäische Datenschutzausschuss ist befugt, einer federführenden Datenschutzbehörde, hier der irischen Data Protection Commission, aufzugeben, eine Untersuchung auszuweiten und einen ergänzenden Beschlussentwurf zu erstellen.

Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden