Datenschutz­woche

#153

Datenschutzkonferenz veröffentlicht Orientierungshilfe zu funkbasierten Zählern

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat eine Orientierungshilfe zur Datenverarbeitung im Zusammenhang mit funkbasierten Verbrauchszählern für Strom, Heizung sowie Warm- und Kaltwasser veröffentlicht.

Im Rahmen der nationalen Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie sollen Verbrauchsdaten flächendeckend digital erfasst und ausgelesen werden. Dies führt zu Unsicherheiten bei Eigentümern, Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs), Hausverwaltungen, Ableseunternehmen und Energieversorgern.

Die Orientierungshilfe bietet einen Überblick über die erfassten Datenkategorien, die relevanten Rechtsgrundlagen sowie die Rechte der betroffenen Personen, Vermieter und Hausverwaltungen. Außerdem enthält sie Empfehlungen zur datenschutzkonformen Verarbeitung der Verbrauchsdaten.

Je nach Art des Verbrauchs – Strom, Heizung oder Warmwasser – können unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen gelten. Besonders wichtig ist es, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen klare Informationen über den Schutz und die Verwendung ihrer Verbrauchsdaten erhalten.

 

EuGH-Urteil: Datenschutzaufsichtsbehörden sind nicht zwingend zu Abhilfemaßnahmen verpflichtet

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. September 2024 (C-768/21) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entschieden, dass Aufsichtsbehörden im Falle der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht zwingend verpflichtet sind, eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die betroffene Person Beschwerde gegen eine Sparkasse eingelegt und beim Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt, die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen die Sparkasse zu verpflichten. Das Gericht legte dem EuGH die Frage vor, in welchem Umfang Betroffene einen Anspruch auf Maßnahmen der Datenschutzbehörde haben.

Der EuGH ist der Ansicht, dass die Datenschutzbehörden keine Abhilfemaßnahmen ergreifen müssen, wenn diese nicht erforderlich sind, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen oder die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche umgehend die erforderlichen Maßnahmen ergreife und die Verletzung nicht wiederhole.

Der Hessische Datenschutzbeauftragte begrüßt dieses Urteil in seiner Pressemitteilung und hebt hervor, dass den Behörden damit die nötige Flexibilität eingeräumt werde.

 

Internationale Nachrichten

  • Frankreich: Die französische Aufsichtsbehörde CNIL hat einen Leitfaden für Anbieter und Entwickler von Apps veröffentlicht.
  • Europa: Das EDPB mahnt die EU-Kommission zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Implementierung der ETIAS-Reisegenehmigung an.

 

Aktuelle Gerichtsentscheidungen:

  • VG Bayreuth, Urteil vom 17.01.2024, Az. B 6 K 23.133 (juris): Auskunftsanspruch hinsichtlich Herkunft der Daten – Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Identität der im Rahmen der Hinweisgeber-E-Mail genannten natürlichen Person aus Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO. 
  • ArbG Hannover, Urteil vom 30.05.2024, Az. 2 Ca 325/23 (juris): Schadenersatz wegen verspäteter Auskunft – Ein Schaden kann im vorliegenden Fall nicht auf den emotionalen Zustand einer „genervten Stimmung“ gestützt werden. Unabhängig von einer Einordnung dieses pauschalen Begriffs beruft sich der Kläger nicht direkt darauf, dass dieser emotionale Zustand bei ihm, in einer konkreten Situation, eingetreten sei. 
  • EuGH, Urteil vom 26.09.2024, Rs. C‑768/21 (Volltext): Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörden – Die Aufsichtsbehörde ist im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet, nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO eine Abhilfemaßnahme zu ergreifen, insbesondere eine Geldbuße zu verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. 

 

Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden: