Datenschutz­woche

#136

LfDI BW veröffentlicht Checkliste zu TikTok-Regeln für öffentliche Stellen

Einige öffentliche Stellen besitzen ein TikTok-Profil und experimentieren mit neuen Videoformaten. Nicht zum ersten Mal werden Bedenken bezüglich des datenschutzkonformen Einsatzes durch Behörden und andere öffentliche Stellen laut. So erscheint es insbesondere fraglich, ob die Datenverarbeitungen beim Einsatz von TikTok den in Art. 5 und Art. 25 DS-GVO festgeschriebenen datenschutzrechtlichen Grundprinzipien gerecht werden, ob sie auf einer gültigen Rechtsgrundlage nach Art. 6 DS-GVO beruhen und ob die spezifischen Anforderungen des Art. 8 DS-GVO an die Datenverarbeitung von Minderjährigen sowie der Art. 13 und 14 DS-GVO an die transparente Information der betroffenen Personen eingehalten werden. Mit einer Checkliste gibt der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI BW) Politiker:innen und Behörden eine Reihe von Fragen an die Hand, mit der sie die Datenschutzkonformität von TikTok bewerten können. Beispielsweise sollen öffentliche Stellen prüfen, welche Art von Konto sie betreiben und welche Konfigurationen sie vorgenommen haben. Wenn möglich, sollen den Bürger:innen Alternativkanäle bereitgestellt werden.

Wahlwerbung per Post- Datenschutzaufsichtsbehörde gibt Hinweise

Mit Blick auf die anstehenden Europawahlen veröffentlicht der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) eine Information zum Datenschutz- und Widerspruchsrecht. Die Parteien setzen neben der persönlichen Ansprache an Ständen häufig auch auf Wahlwerbung per Post. Die persönlichen Adressen der Wahlberechtigten erhalten sie von den Meldebehörden. Grundsätzlich dürfen die Parteien die Adressen aus dem Melderegister rechtskonform erhalten. Dabei sind jedoch bestimmte Einschränkungen zu beachten. So dürfen nur Vor- und Familienname, die Wohnanschrift und ggf. der Doktorgrad weitergegeben werden, nicht jedoch andere Daten wie Geschlecht, Religionszugehörigkeit oder Telefonnummern. Betroffene Personen haben das Recht gegenüber ihrer Meldebehörden Widerspruch einzulegen. Auskünfte dürfen zudem nur über einzelne Altersgruppen erteilt werden (zB. die Altersgruppe der Erstwähler:innen). Weiterhin gilt eine Löschfrist auf einen Monat nach der Wahl (§ 50 Abs. 1 S. 3 BMG).

Internationale Nachrichten

Aktuelle Gerichtsentscheidungen:

  • VG Schleswig, Urteil vom 11.10.2023, Az. 10 A 44/22 (BeckRS 2023, 27623): Für die Einstufung eines Datums als personenbezogen ist es nicht erforderlich, dass sich alle zur Identifizierung erforderlichen Informationen in den Händen einer einzigen Person befinden.
  • LG Regensburg, Urteil vom 15.04.2024, Az. 75 O 1040/23 (Volltext): Die Verletzung der Vorschriften der DSGVO ist nicht mit einem Schadenseintritt gleichzusetzen. Dem Betroffenen muss ein spürbarer Nachteil entstanden sein.
  • LG Offenburg, Urteil vom 16.04.2024, Az. 3 O 196/23 (GRUR-RS 2024, 11694): Die Annahme eines konkreten Schadens i.S.v. Art. 82 DSGVO setzt nach ständiger  Rechtsprechung des EuGH voraus, dass dieser „tatsächlich und sicher“ besteht.
  • OLG Dresden, Urteil vom 23.04.2024, Az. 4 U 3/24  (juris): Kein Anspruch auf materiellen Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB durch vermeintliche kommerzielle Ausbeutung des Namensrechtes, wenn die Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO zulässig ist.
  • LG Amberg, Urteil vom 30.04.2024, Az. 13 O 432/23 (Volltext): Ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO allein reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Schadensersatz zu begründen. Erforderlich ist vielmehr die konkrete Darlegung eines individuellen Schadens.
  • OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.04.2024, Az. 17 W 8/24 (juris): Die Gebührenstreitwerte wegen des Anspruchs auf Auskunfts- und Überlassung der Patientendokumentation gemäß § 630g BGB bzw. auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO betragen in der Regel jeweils 500 Euro.
  • BVerwG, Beschluss vom 02.05.2024, Az. 6 B 66.23 (BeckRS 2024, 11593): Art. 79 Abs. 1 DSGVO schließt die Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Datenverarbeitung im Bereich der kommunalen Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge nicht aus.
  • Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.05.2024, Az. 5 U 72/23 (juris): Derjenige, der geltend macht, von negativen Folgen eines Datenschutz-verstoßes betroffen zu sein, muss nachweisen, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 DSGVO darstellen.
  • ArbG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2021, Az. 14 Ca 4602/20 (Volltext): Eine Auskunft, die lediglich über Datenkategorien und nicht über die konkret verarbeiteten Daten informiert, ist unvollständig.
  • BFH, Beschluss vom 15.05.2024, Az. IX S 14/24 (Volltext): Für ein vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit geführtes Verfahren, in dem ein Anspruch auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO geltend gemacht wird, ist ein Auffangstreitwert von 5.000 € zugrunde zu legen.

Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden: