DatenschutzWoche vom 08.11.2021

Recht auf Auskunft: Rechtslage bleibt unübersichtlich

Diese Woche können gleich zwei relevante Urteile zum Recht auf Auskunft verzeichnet werden: Sowohl das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen, (Urteil vom 22.10.2021, Az. 16 Sa 761/20) als auch das Landgericht (LG) Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2021, Az. 16 O 128/20) äußerten sich zu Art. 15 DSGVO. Im Zusammenspiel sorgten beide Urteile aber nur bedingt für Klarheit, die Rechtslage bleibt unübersichtlich.

Das LAG Niedersachsen verurteilte ein Unternehmen aufgrund einer verspäteten und unvollständigen Datenschutzauskunft zu 1.250 Euro Schmerzensgeld und begründet seine Entscheidung damit, dass das Unternehmen den – nach seiner Auffassung weit auszulegenden – Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO verspätet und unvollständig erfüllt habe. Ferner geht das Gericht davon aus, dass jeglicher Verstoß gegen eine Vorschrift der DSGVO (einschließlich der Formvorschriften) ausreicht, um einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu begründen und bei Verstößen gegen Regelungen der DSGVO ein immaterieller Schadensersatz zu fordern. Das Erreichen einer Erheblichkeitsschwelle ist dafür nicht erforderlich. Das LAG folgt damit der Argumentationslinie das LAG Hamm, das in einem Urteil vom 11.05.2021 (Az. 6 Sa1260/20) ebenfalls einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.000€ angenommen hatte.

Das LG Düsseldorf hingegen hat in seinem Urteil entschieden, dass der Auskunftsanspruch erfüllt ist, wenn der Auskunftsschuldner bzw. Verantwortliche erklärt, dass die Auskunft vollständig ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO kommt nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nicht in Betracht: "Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ist [...] dahingehend auszulegen, dass von der Schadensersatzpflicht lediglich solche Schäden umfasst sind, die auf Grund einer Verarbeitung entstehen." Anders als das LAG Niedersachen orientiert sich das LG Düsseldorf am LG Bonn, welches in zwei Entscheidungen vom 01.07.2021 (Az. 15 O 372/20 und 15 O 355/20) keinen Anlass für einen Schmerzensgeldanspruch bei verspäteter Auskunft gesehen hatte.

Alle genannten Entscheidungen stehen damit mustergültig für die erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Reichweite der datenschutzrechtlichen Auskunft einerseits und bei den Anspruchsvoraussetzungen für Schadensersatzansprüche nach der DSGVO andererseits. Eine Klärung wird letztlich nur der EuGH herbeiführen können.

Bundeskartellamt zu Messenger- und Video-Diensten

Das Bundeskartell hat am 4. November seinen Zwischenbericht zur Sektoruntersuchung bei Messenger- und Videodiensten vorgelegt. Gegenstand der Untersuchung nach § 32e Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die Frage, ob im geprüften Wirtschaftszweig verbraucherrechtliche Verstöße und damit verbundene Defizite bei der Rechtsdurchsetzung bestehen. Für den Zwischenbericht hat die Behörde die Anbieter von mehr als 40 in Deutschland verfügbaren Messenger- und Videodiensten befragt und zahlreiche Expertengespräche geführt. Neben der Datensicherheit liegt der Schwerpunkt der Untersuchung auf dem Anspruch auf Datenportabilität nach Art. 20 Abs. 1 DSGVO und damit verbunden der Interoperabilität der Anbieter. Den Abschlussbericht, der auch Handlungsempfehlungen enthalten soll, will die Behörde im kommenden Jahr vorlegen.

Internationale Nachrichten

Österreich: Die Datenschutzbehörde hat ihren aktuellen Newsletter (04/2021) veröffentlicht. Thema ist unter anderem das Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts an den EuGH betreffend Auskunftsverfahren nach Art. 15 DSGVO.

Frankreich: Die französische Datenschutzaufsicht CNIL hat ein Bußgeld in Höhe von 400.000 Euro gegen den staatlichen Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs in Paris RATP verhängt. Anlass für das Bußgeld war unter anderem, dass die RATP die Streiktage von Mitarbeitern aufgelistet und damit nach Ansicht der CNIL gegen den Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) verstoßen hatte. Die vollständige Meldung ist auf Französisch auf der Webseite der CNIL abrufbar.

Aktuelle Entscheidungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2021, Az. 16 Sa 761/20 (Volltext): Eine verspätete und unvollständige Auskunft nach Art. 15 DSGVO begründet einen Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.250 €.

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, Az. 16 O 128/20 (Volltext): Der datenschutzrechtliche Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist erfüllt, wenn der Auskunftsschuldner (Verantwortliche) erklärt, dass die Auskunft vollständig ist.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11. März 2021, Az. I-15 U 6/20 (Volltext): Zur Angemessenheit von Geheimhaltungsmaßnahmen bei CAD-Zeichnungen.

Bundesarbeitsgericht, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 26. August 2021, Az. 8 AZR 253/20 (Volltext): Vorlage zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Arbeitsverhältnis und Ausnahmen nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO sowie zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Aus den Aufsichtsbehörden

Datenschutzaufsicht Schleswig-Holstein: „Informationen zur Speicherung von vorgelegten Test-, Genesenen- und Impfnachweisen im Zusammenhang mit COVID-19“ – Hinweis vom 01.11.2021

Datenschutzaufsicht Bayern (BayLfD): „Verarbeitung des COVID-19-Impfstatus im bayerischen öffentlichen Dienst“ – Arbeitspapier vom 01.11.2021

Datenschutzaufsicht Niedersachsen: Erklärvideos zum Datenschutz im Homeoffice, beim Einsatz von Dashcams, Personenfotografien und privater Videoüberwachung.

Datenschutzaufsicht Sachsen: „Mehr Schutz vor Cyberattacken notwendig“ – Pressemitteilung vom 05.11.2021.