DatenschutzWoche vom 07. August 2023

Bayern: Umfangreiche Informationen zum Datenschutz in Schulen

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat mit dem Arbeitspapier zum Datenschutz bei Schülerunterlagen, dem Arbeitspapier zu Foto- und Videoaufnahmen in der Schule und den Fragen und Antworten zum Datenschutz an bayerischen öffentlichen Schulen gleich drei Handreichungen zum Datenschutz an Schulen veröffentlicht. Für die Praxis dürften insbesondere die beiden Arbeitspapiere relevant sein.

In dem Arbeitspapier zum Datenschutz bei Schülerunterlagen werden die relevanten Regelungen der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) aus datenschutzrechtlicher Sicht erläutert. Dabei kritisiert der Landesbeauftragte einzelne Regelungen.

Das Arbeitspapier zu Foto- und Videoaufnahmen in der Schule, insbesondere im Unterricht, erörtert neben den grundlegenden Fragen auch die Einwilligung als Rechtsgrundlage, Videoaufnahmen im Unterricht und weitere Einzelaspekte wie Fotos von Schülerinnen und Schülern auf der Schulhomepage, in Jahresberichten oder in Ausweisen der Schulen.

DSGVO im Bundeswehr-Auslandseinsatz?

Eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE zur Erfassung biometrischer Daten durch die Bundeswehr in Mali gibt Anlass, über die Anwendbarkeit der DSGVO bei Auslandseinsätzen nachzudenken. Hintergrund ist die im Rahmen des Bundeswehreinsatzes  (United Nations Multidimensional Integrated Stabilization Mission, MINUSMA) praktizierte Erhebung biometrischer Daten zur Zugangskontrolle für Ortskräfte im Camp GAO.

Bei den erhobenen Daten wie einem Handvenenscan, Fingerabdrücken, Gesichtsgeometrie und Irisbild sowie weiteren Angaben zu den Betroffenen wie Name, Geburtsdatum, Herkunft, Augenfarbe, Gewicht oder Größe handelt es sich zweifelsfrei um personenbezogene Daten bzw. besondere Kategorien personenbezogener Daten, so dass im Falle der Anwendbarkeit der DSGVO für manche Daten auch die Vorgaben des Art. 9 DSGVO zu beachten wären.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre hier insbesondere an das Niederlassungsprinzip aus Art. 3 Abs. 1 DSGVO zu denken: Die Bundeswehr hat ihren „Sitz“ in Deutschland und damit in einem Mitgliedstaat der EU. Entscheidend wäre in diesem Zusammenhang jedoch, auch unter Berücksichtigung der insoweit extensiven Rechtsprechung des EuGH, ob die Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit dieser Niederlassung innerhalb der EU erfolgt oder zumindest die Voraussetzungen für die Verarbeitung in dieser Niederlassung geschaffen werden. Dies ist zumindest fraglich: Die erhobenen biometrischen Daten werden nach Angaben der Bundesregierung ausschließlich auf einem Server am Einsatzort GAO gespeichert. Dieser Server sei nicht mit anderen Netzen verbunden.

Denkbar wäre auch die Anwendbarkeit der DSGVO außerhalb der EU gem. Art. 3 Abs. 3 DSGVO. Erforderlich dafür wäre, dass der Ort der Niederlassung des Verantwortlichen völkerrechtlich dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegt, wie bei Botschaften oder Konsulaten üblich.

Die Bundesregierung geht bei der Beantwortung der Kleinen Anfrage auf die  Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Regelungen nicht ein.

Internationale Nachrichten

  • USA: Die kalifornische Datenschutzaufsichtsbehörde hat ein Prüfverfahren zu den Datenschutzpraktiken von Herstellern vernetzter Fahrzeuge ankündigt. Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen Funktionen wie Standortmitteilungen, webbasierte Unterhaltungsangebote, Smartphone-Integration oder Kameras.
  • Europa: Das EDPB hat einen Streitbeilegungsbeschluss zu einem Verfahren der irischen Datenschutzaufsichtsbehörde zur Verarbeitung von Daten Minderjähriger durch TikTok erlassen. Uneinigkeit bestand darüber, ob bei der Altersverifikation ein Verstoß gegen Art. 25 DSGVO vorliegt und ob bestimmte Datenverarbeitungen so gestaltet sind, dass sie gegen den Grundsatz der Fairness verstoßen.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

  • AG Köln, Urteil vom 23.02.2022, Az. 127 C 133/21 (juris): Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen des Fehlversands von zwei Informationsschreiben einer Versicherung, da kein Schaden dargelegt wurde.
  • LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2022, Az. 15 Sa 285/22 (BeckRS 2022, 49696): Die Verwertung eines privaten WhatsApp Chat-Protokolls im Kündigungsschutzverfahren kann nach Art. 9 Abs. 2 Buchstabe f und Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig sein.
  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2023, Az. 4 W 103/22 (Volltext): Der Streitwert einer Klage auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO wegen Scraping bei Facebook beträgt 6.750 Euro.
  • AG Essen, Urteil vom 02.03.2023, Az. 130 C 135/21 (Volltext): Schmerzensgeld in Höhe von 600 Euro aus Art. 82 DSGVO wegen eines Datenschutzvorfalls in einem Impfzentrum in Essen (Fehlversand).
  • AG Trier, Urteil vom 02.03.2023, Az. 27c OWi 8041 Js 2838/23 (juris): Keine gesetzliche Grundlage für den Einsatz einer KI-Software zur Kontrolle von Handyverstößen im Straßenverkehr durch die Polizei Rheinland-Pfalz.
  • ArbG Gießen, Urteil vom 07.06.2023, Az. 2 Ca 327/22 (Volltext): Kein Anspruch auf Schmerzensgeld nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Nichterfüllung der Ansprüche auf Auskunft und Kopie.
  • BGH, Beschluss vom 12.07.2023, Az. I ZB 10/23 (Volltext): Kein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO gegen die am Verfahren beteiligten Richterinnen und Richter.
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.07.2023, Az. 19 U 83/22 (Volltext): Es gibt keine konkreten gesetzliche Vorgaben für Sicherheitsvorkehrungen beim Versand von E-Mails im geschäftlichen Verkehr, auch nicht aus dem Datenschutzrecht.

Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden