DatenschutzArchiv

Ihre Fundstelle für Datenschutzwissen 

Das DatenschutzArchiv sammelt die über das Internet verstreuten Dokumente der Datenschutzaufsichtsbehörden seit 1971 an einem Ort. 

Unser Ziel ist es, einen Beitrag zur Harmonisierung des Datenschutzrechts zu leisten und dessen Anwendung zu erleichtern – insbesondere für Organisationen, die nicht über eigene Abteilungen für Datenschutz verfügen. Ähnliche Sachverhalte werden dadurch besser vergleichbar. 

Außerdem stellt das DatenschutzArchiv Informationen zu den Aufsichtsbehörden bereit. So kommt mehr Transparenz in den Datenschutz.

Das DatenschutzArchiv ist seit Ende Mai 2024 der Nachfolger des Zentralarchivs für Tätigkeitsberichte der Bundes- und der Landesdatenschutzbeauftragten sowie der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz – ZAfTDa.

Neueste Tätigkeitsberichte

Hier finden Sie die Dokumente des DatenschutzArchivs und die Anmeldung zum begleitenden Info-Service.

zum DatenschutzArchiv

„Bis zum 31. März jeden Jahres, erstmals zum 31. März 1972, hat der Datenschutzbeauftragte dem Landtag und dem Ministerpräsidenten einen Bericht über das Ergebnis seiner Tätigkeit vorzulegen.“ 

Mit diesem Satz begründete das erste Datenschutzgesetz der Welt, das Hessische Datenschutzgesetz von 1970 (GVBl. Hessen Nr. 41/1970, Seite 625) die Tradition der Tätigkeitsberichte. Dem hessischen Vorbild folgen alle Landesdatenschutzgesetze; auch die Bundesdatenschutzbeauftragten sind nach dem BDSG verpflichtet, alle zwei Jahre über ihre Tätigkeit zu berichten (vgl. § 26 Abs. 1 BDSG). Mit der Novellierung des BDSG 2001 wurde die Pflicht zur Erstellung eines Tätigkeitsberichts auch für die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich festgeschrieben (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 7 BDSG).

Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sieht in Art. 59 jährliche Tätigkeitsberichte der Aufsichtsbehörden vor. Diese Berichte können auch Informationen darüber enthalten, welcher Art die gemeldeten Verstöße waren, und welche Sanktionen die Behörde verhängt hat (Art. 58 Abs. 2). Die Tätigkeitsberichte müssen dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt werden und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Seit 1972 sind daher Hunderte von Tätigkeitsberichten erschienen. Mit dem DatenschutzArchiv bieten wir allen Interessierten die Möglichkeit, diese – und alle künftigen – Tätigkeitsberichte an einer zentralen Stelle abzurufen.