Datenschutz­woche

#237

EuGH-Urteil in Sachen NADA-Austria

Die Nationale Anti Doping Agentur Austria (NADA) darf nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) weiterhin Namen von Sportlerinnen und Sportlern veröffentlichen, die wegen Dopings gesperrt wurden. Die Voraussetzungen dafür definiert der EuGH im Urteil vom 14.07.2026 (Rechtssache C-474/24)

Das österreichische Anti-Doping-Gesetz sah bislang vor, dass die Namen der Gesperrten, sowie die Dauer und die Gründe der Sperren im Internet veröffentlicht werden. Für bestimmte Gruppen (Freizeitsportler, schutzwürdige Betroffene und Whisteblower) wurde zuvor eine abstrakte Abwägung vorgenommen.

Nach Auffassung des EuGH erfordert die Online-Veröffentlichung eine vorherige individuelle Interessenabwägung; die automatisierte Veröffentlichung ist nicht mehr zulässig. Zudem müssen die betroffenen Sportlerinnen und Sportler die Möglichkeit erhalten, die unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung durch eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde prüfen zu lassen. Die Veröffentlichung müsse dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen, besonders mit Blick auf deren Dauer.

Zudem entschied der EuGH einmal mehr zu Gesundheitsdaten nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Informationen über eine Dopingsperre fallen nach Ansicht des EuGH nicht in den Anwendungsbereich von Art. 9 DSGVO, solange die Kombination aus dem Namen und weiteren Informationen über die Gesperrten und den konkrete Wirkstoff oder die angewandter Doping-Methode keine Rückschlüsse auf den früheren, gegenwärtigen oder künftigen Gesundheitszustand zulässt.

Außerdem bot sich dem EuGH eine der seltenem Gelegenheiten, zum Anwendungsbereich von Art. 10 DSGVO zu entscheiden: Art. 10 DSGVO findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Bezug auf Verstöße gegen nationale Anti-Doping-Vorschriften und  verhängte Sanktionen, da die Dopingverstöße aus dem Ausgangsverfahren nicht unter den Begriff „Straftaten“ im Sinne von Art. 10 DSGVO fallen.

BayLfD: Fortsetzung der Reihe „AI in a nutshell“

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat seine Reihe „AI in a nutshell“ um weitere hilfreiche Arbeitspapiere erweitert.

Nr. 4 der Reihe thematisiert den Einsatz von KI-Systemen zur Recherche-Unterstützung, während sich Nr. 5 mit der Schreibassistenz, d.h. der Entwurf, die Strukturierung, Vereinfachung und Qualitätskontrolle von Texten, auf KI-Basis auseinandersetzt. Nr. 6 nimmt schließlich die Textzusammenfassung durch KI in den Blick und unterscheidet dabei thematisch zwischen der extraktiven Zusammenfassung (Wichtiges aus dem Text auswählen) und abstraktiven Zusammenfassung (Erzeugung neuer verkürzter Formulierungen).

Die Handreichungen richten sich vornehmlich an öffentliche Stellen, liefern aber auch darüber hinaus für den nicht-öffentlichen Bereich wertvolle Hinweise und Tipps. Wie bereits in den vorherigen Veröffentlichungen zur Anbindung eines RAG-Subsystems und dem Einsatz von Sprachübersetzungstools sowie LLM-Chatbots wird in den Dokumenten immer auf die große Orientierungshilfe „Datenschutz bei KI-Projekten in der bayerischen Verwaltung“ verwiesen.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

  • EuGH, Urteil vom 14.07.2026, Az. C‑474/24 (Volltext): Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Online-Veröffentlichung der Namen von Doping-Gesperrten.

  • EuGH, Urteil vom 09.07.2026, Az. C‑199/24 (Volltext): Entscheidung des EuGH zu drei Vorlagefragen eines schwedischen Gerichts in Bezug auf Art. 85 Abs. 1 und 2 DSGVO und der Veröffentlichung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen in einer kostenpflichtigen Datenbank eines schwedischen Unternehmens.

  • OLG Hamburg, Beschluss vom 08.07.2026, Az. 11 VKl 1/24 (Volltext): Vorlagebeschluss zur Musterfeststellungsklage bei datenschutzrechtlichen Schadensersatzansprüchen.

  • OLG München, Endurteil vom 26.06.2026, Az. 36 U 1054/25 e (Volltext): Mitverantwortlichkeit von Betreibern sozialer Netzwerke für mittels Business Tools erhobene personenbezogene Daten auf Drittseiten.

  • OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2026, Az. 8 U 56/25 (Volltext): Unzulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Meta Business-Tools auf Drittseiten ohne wirksame Einwilligung und Ansprüche des Betroffenen gegen die Betreiberin.

Neues aus Bund und Ländern

Internationale Nachrichten

Europa: Der EDSA hat zahlreiche neue Veröffentlichungen getätigt. Ein Entwurf für ein Template für grenzüberschreitende Kooperationsvereinbarungen, Opinion 20/2026 und 21/2026 des EDSA zu Entwurfsentscheidungen der irischen Datenschutzaufsichtsbehörde für Binding Corporate Rules der Fluor- und Flutter-Gruppe sowie die Binding Decision 1/2026 gegenüber der belgischen Datenschutzaufsichtsbehörde zu einer Cookie-Beschwerde, welche von der österreichischen Datenschutz-NGO noyb initiiert wurde.

Neues aus den Aufsichtsbehörden