Datenschutz­woche

#232

LfDI Baden-Württemberg: Neue KI-Leitfäden für öffentliche Stellen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Prof. Dr. Tobias Keber hat am 11.06.2026 eine Handreichung zu § 3a LDSG Baden-Württemberg sowie einen Leitfaden für den Einsatz von KI-gestützten Speech-to-Text-Systemen für die Protokollierung von Gemeinderatssitzungen veröffentlicht.

§ 3a LDSG Baden-Württemberg besagt, dass „die Nutzung von KI-Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten […] unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig [ist], wenn die Voraussetzungen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten als solche gegeben sind.“ Nach Auffassung des LfDI hat sich der Gesetzgeber mit der Regelung für die grundsätzliche Möglichkeit zur Nutzung von KI in der Verwaltung ausgesprochen und der Verwaltung als weiteres Betriebsmittel zur Verfügung gestellt. Die Regelung sei allerdings keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten. In dieser Hinsicht habe § 3a LDSG Baden-Württemberg lediglich deklaratorischen Charakter und knüpfe an bestehende Rechtsgrundlagen an. In seiner Handreichung wird ausgeführt, welche Datenverarbeitungen mithilfe von KI als Betriebsmittel möglich sind. 

Der Leitfaden „Datenschutz-Leitfaden für KI-Transkription von Gemeinderatssitzungen in Baden-Württemberg“ gibt eine Orientierung zur datenschutzkonformen Nutzung von KI-gestützten Speech-to-Text-Systemen für die Protokollierung von Gemeinderatssitzungen mit Schwerpunkt auf den öffentlichen Teil. Der Einsatz von KI-Transkriptionssystemen zur Fertigung der Niederschrift in Gemeinderatssitzungen sei unter klaren rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen zulässig. Dazu zählten vor allem die strikte Beachtung der Rollen der Beteiligten und die konsequente technische Absicherung. Die zentrale Voraussetzung sei eine normative Verankerung im Ortsrecht sowie eine risikoadäquate Umsetzung.

Landgericht Berlin I: Bußgeld im Fall Deutsche Wohnen wird herabgesetzt

Das Landgericht Berlin hat im Bußgeldverfahren gegen die Deutsche Wohnen SE wegen DSGVO-Verstößen mit Urteil vom 09.06.2026 die Geldbuße auf 900.000 Euro festgesetzt (Pressemitteilung). In dem seit Jahren geführten Verfahren ging es um veraltete und überlange gespeicherte personenbezogene Daten ehemaliger Mieterinnen und Mieter, darunter besonders sensible Unterlagen wie Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge und Ausweisdokumente. 

Nach Auffassung der 26. Großen Strafkammer verstieß die Deutsche Wohnen SE im Zeitraum vom 25.05.2018 bis zum 05.03.2019 vorsätzlich gegen die Grundsätze der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) und Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO); zudem wurden einzelne Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO festgestellt.

Ausgangspunkt des nun entschiedenen Verfahrens war ein Bußgeldbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) aus dem Jahr 2019 über rund 14,5 Millionen Euro. Das Landgericht hatte das Verfahren zunächst 2021 wegen eines angenommenen Verfahrenshindernisses eingestellt, woraufhin das Kammergericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung verschiedener unionsrechtlicher Fragen vorlegte. Nach der Grundsatzentscheidung des EuGH vom Dezember 2023 (siehe DatenschutzWoche Ausgabe 115) hob das Kammergericht den Einstellungsbeschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Die 26. Große Strafkammer gelangte zu einem deutlich geringeren Bußgeld.

Bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigte das Gericht insbesondere, dass die Deutsche Wohnen SE externe Wirtschaftsprüfer, Berater und IT-Fachleute eingebunden hatte, um die konzerninternen IT-Systeme an die Anforderungen der DSGVO anzupassen. Die festgestellten Verstöße ordnete die Kammer im Wesentlichen der Einführungsphase der Verordnung zu und stellte zugleich fest, dass auch die Aufsichtsbehörde mit erheblichen Umstellungsschwierigkeiten und Dokumentationsfragen konfrontiert war. Trotz der Reduzierung des Bußgeldes wertet die Berliner Datenschutzbeauftragte Meike Kamp das Urteil als Bestätigung des behördlichen Vorgehens. Das Verfahren schaffe Rechtsklarheit zur Bußgeldpraxis.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angefochten werden.

Internationale Nachrichten

Europa: Der EDSA hat ein Template für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörden veröffentlicht. Anmerkungen zum Entwurf können bis einschließlich 05.08.2026 eingereicht werden.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

Landgericht Berlin I, Urteil vom 09.06.2026, Az. 526 OWi LG 1/20: Urteil des Landgericht Berlin I zum Bußgeldbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gegen die Deutsche Wohnen SE.

Neues aus den Aufsichtsbehörden

Neues aus Bund und Ländern

  • Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg: Nach Recherchen des Bayerischen Rundfunks und von Netzpolitik haben die Landeskriminalämter von Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg eingeräumt, Standortdaten aus Smartphone-Apps von Databrokern für polizeiliche Tätigkeiten und strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen bezogen zu haben. In neun Bundesländern haben die zuständigen Behörden eine Auskunft verweigert, in fünf Bundesländern wurde die hochumstrittene Praxis ausdrücklich verneint. Gegenüber Netzpolitik hat das LKA Brandenburg den Vorgang in Teilen dementiert.
  • Deutschland: Der europäische Cloudverband CISPE übt Kritik am neuen C3A-Kriterienkatalog des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik.
  • Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung: Das BMDS hat das Vergabeverfahren für eine souveräne KI-Cloud als Platform-as-a-Service (PaaS) abgeschlossen. Für das Gesamtvolumen von knapp 250 Millionen EUR sicherte sich die Deutsche-Telekom-Tochter T-Systems zusammen mit SAP als erstplatziertes Bieterkonsortium den Großauftrag zur Bereitstellung von PaaS-Diensten für KI-Anwendungen auf einer leistungsfähigen, sicheren und souveränen Cloud-Plattform. Den Zuschlag als zweitplatzierter Bieter erhielt ein Konsortium unter Führung der Firma SVA (System Vertrieb Alexander), zu dem die IT-Sparte der Schwarz-Gruppe (Schwarz Digits) sowie das Tech-Unternehmen Codesphere gehören.