Datenschutzwoche
Stellungnahme von EDSA und EDSB zum Digitalen Omnibus
Am 11.02.2026 haben der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eine gemeinsame Stellungnahme zum von der Europäischen Kommission initiierten „Digitalen Omnibus“ veröffentlicht (zur Pressemitteilung).
Der EDSA und der EDSB bewerten den Rechtsakt im Hinblick auf das Datenschutzrecht der Union dahingehend, ob der Vorschlag 1) zu einer echten Vereinfachung führt und die Anwendung der Vorschriften erleichtert, 2) mehr Rechtssicherheit schafft und 3) die Grundrechte beeinträchtigt.
Zahlreiche Vorschläge im Digitalen Omnibus vor allem in Bezug auf Vereinfachungen der Vorschriften werden in der gemeinsamen Stellungnahme als sinnvolles Ziel grundsätzlich unterstützt, gleichzeitig führen nach Auffassung von EDSA und EDSB andere Vorschläge des Digitalen Omnibus zu einer Schwächung der Grundrechte und zu Rechtsunsicherheit.
Als Teil des EDSA haben die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden an der gemeinsamen Stellungnahme mitgewirkt. Prof. Dr. Tobias Keber, Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg und 2026 Vorsitzender der DSK: „Es ist grundsätzlich zu begrüßen, wenn die zahlreichen Digital- und Datenakte besser aufeinander abgestimmt werden. Das würde tatsächlich Rechtssicherheit schaffen und die Anwendung in der Praxis vereinfachen. Die mit dem Digitalen Omnibus vorgeschlagenen Änderungen der DSGVO sind aber stellenweise nicht zielführend. Rechtssicherheit schafft man nicht durch das Verändern zentraler Begriffsbestimmungen. Zu bedenken ist auch, dass mit Einführung von Regeln zur Künstlichen Intelligenz zwar der Rechtssicherheit gedient wäre, aber der Charakter der DSGVO als technikneutrales Regelwerk insgesamt erheblich strapaziert würde.“
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Meike Kamp meint: „Wirkliche Vereinfachungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Behörden würde die Herstellerhaftung bringen. Hersteller und Anbieter von IT-Diensten sollten gesetzlich verpflichtet werden, mehr Verantwortung dafür zu tragen, dass ihre Produkte und Dienste von Anfang an datenschutzkonform ausgestaltet sind. Derzeit lastet die rechtliche Verantwortung oftmals allein bei den Anwendern.“
EuGH: Gerichtlicher Rechtsschutz gegen verbindliche Beschlüsse des EDSA
Mit Beschluss vom 10.02.2026 (C-97/23 P) hat der EuGH festgestellt, dass verbindliche Beschlüsse des EDSA gemäß Art. 65 DSGVO vor EU-Gerichten anfechtbar sind. Ein solcher Beschluss sei keine bloße Zwischenmaßnahme, sondern für alle Datenschutzaufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten verbindlich. Hierdurch ändere sich die Rechtsposition der von dem Beschluss betroffenen Unternehmen erheblich.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein im Jahr 2021 durch die irische Aufsichtsbehörde Data Protection Commission verhängtes Bußgeld in Höhe von 225 Mio. EUR gegen WhatsApp Irland, u.a. wegen des Vorwurfs der unzulässigen Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb des Meta-Konzerns. In seinem Beschluss widerspricht der EuGH dem EuG, der im Jahr 2022 eine Klage von WhatsApp Irland gegen den Beschluss des EDSA noch als unzulässig abgewiesen hatte. Das seitens WhatsApp Irland einlegte Rechtsmittel war insofern erfolgreich, der Rechtsstreit wurde zurückverwiesen. Das EuG wird nun zu entscheiden haben, ob die seitens des EDSA in dem Beschluss festgestellten Verstöße in der Sache und das verhängte Bußgeld der Höhe nach gerechtfertigt waren.
Internationale Nachrichten
- Europa: Gemeinsame Stellungnahme von EDSA und EDSB 2/2026 zum Vorschlag für eine Verordnung zur Vereinfachung des digitalen Rechtsrahmens (Digitalen Omnibus).
- Europa: Der EDSA hat sein Arbeitsprogramm und die Schwerpunkte für die Jahre 2026 und 2027 veröffentlicht.
- Niederlande: Die niederländische Datenschutzbehörde (Autoriteit Persoonsgegevens) hat Bußgelder gegen zehn Gemeinden in Höhe von insgesamt 250.000 EUR verhängt. Deren Verwaltungen hatten soziale Strukturen innerhalb von muslimischen Gemeinden und Moscheen analysiert und hierfür besonderer Kategorien personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet. Die Datenschutzbehörde stufte den Verstoß als schwerwiegend ein und verhängte zudem ein Verarbeitungsverbot.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen
- EuGH, Beschluss vom 10.02.2026, Az. C-97/23 P: Der Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2022, WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss (T-709/21), wird aufgehoben. Verbindliche Beschlüsse des EDSA im Sinne von Art. 65 DSGVO sind keine bloße Zwischenmaßnahme, sondern durch hiervon betroffene Akteure direkt gerichtlich überprüfbar.
- EuGH, Urteil vom 15.01.2026, Az. C-129/24: Die Richtlinie über den Zugang zu Umweltinformationen verleiht kein unionsrechtliches Recht auf anonym gestellte Informationsanträge. Mitgliedstaaten dürfen zur ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung die Identifizierung des Antragstellers verlangen, sofern dies verhältnismäßig ist. Eine solche Identifizierung kann insbesondere gerechtfertigt sein, um missbräuchliche oder massenhafte Anträge zu verhindern und die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern.
- OLG Dresden, Urteil vom 20.01.2026, Az. 4 U 598/25: Das Gericht hat entschieden, dass eine Wirtschaftsauskunftei nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO berechtigt ist, Daten über erledigte Forderungen für die Dauer von drei Jahren nach Tilgung zu speichern und diese bei der Berechnung von Score-Werten zu berücksichtigen. Ein Anspruch des Betroffenen auf vorzeitige Löschung oder Berichtigung der Score-Werte besteht nicht. Das erforderliche berechtigte Interesse liegt nicht nur im eigenen wirtschaftlichen Interesse der Auskunftei an dem Betrieb einer möglichst vollständigen und aussagekräftigen Bonitätsdatenbank, sondern zugleich in dem anerkennenswerten Informationsinteresse der kreditgebenden Wirtschaft, die zur sachgerechten Beurteilung von Kreditrisiken und zur Erfüllung gesetzlicher Vorgaben auf belastbare externe Bonitätsinformationen angewiesen ist.
- VG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2026, Az. 29 K 9469/23: Da sich das Recht auf eine Datenkopie auf die personenbezogenen Daten des Betroffenen beschränkt, ist der Verantwortliche berechtigt, Daten ohne Bezug zu dem Betroffenen, die in demselben Dokument oder derselben Datei erhalten sind, unkenntlich zu machen, bevor er die Kopie herausgibt. Die Klage auf vollständige und ungeschwärzte Auskunft wurde abgewiesen, da eine datenschutzrechtliche Auskunft sowie geschwärzte Kopien bereits erteilt wurden. Das Recht auf eine Datenkopie umfasst nicht die Herausgabe ganzer Dokumente, sondern nur die vollständige und originalgetreue Wiedergabe der personenbezogenen Daten des Betroffenen. Die Schwärzung personenbezogener Daten Dritter (etwa Behördenmitarbeiter oder meldende Personen) ist zulässig, solange die auf den Betroffenen bezogenen Daten nicht verkürzt oder verfälscht werden. Ein weitergehender Anspruch auf ungeschwärzte Dokumente besteht nicht. Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage bestand nach Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht mehr.
Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden:
- Datenschutzkonferenz: Anlässlich des Safer Internet Days appelliert die DSK in ihrer Pressemitteilung vom 09.02.2026 an den Gesetzgeber, im Zuge der Diskussionen über den Digitalen Omnibus die Rechte von Kindern gesetzlich zu stärken. Die DSK hatte dazu bereits im Herbst 2025 zehn Reformvorschläge vorgelegt (siehe DatenschutzWoche Ausgabe 209).
- Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Veröffentlichung des Abschlussberichts der Konsultation zum datenschutzkonformen Umgang mit personenbezogenen Daten in KI-Modellen
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz: Pressemitteilung des LfDI vom 10.02.2026 anlässlich des Safer Internet Day zum Thema „KI and Me. In künstlicher Beziehung“.
- Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz: Der LfDI weist anlässlich anstehender Landtagswahlen daraufhin, dass politische Parteien nach dem Bundesmeldegesetz unter bestimmten Voraussetzungen Daten von Wahlberechtigten aus den Melderegistern abfragen dürfen. Die Sonderregelung beruht auf der verfassungsrechtlich vorgesehenen herausgehobenen Bedeutung politischer Parteien für die demokratische Willensbildung.