Datenschutzwoche
Datenschutzkonferenz: Forderung des vollständigen Verzichts auf die Chatkontrolle als Instrument anlassloser Massenüberwachung
Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) fordert vor den beginnenden EU-Verhandlungen über mögliche Chatkontrollen auf derartige Maßnahmen vollständig und endgültig zu verzichten. Die DSK appelliert in ihrer Pressemitteilung dabei an die Beteiligten, von der Massenüberwachung privater Chats sowie dem flächendeckenden Scannen privater Nachrichten und einem Durchbrechen der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ohne Ausnahme abzusehen.
Nach Ansicht der DSK würden Hintertüren in der Verschlüsselung die Sicherheit der Kommunikation aller Bürgerinnen und Bürgern gefährden und könnten auch von Kriminellen ausgenutzt werden. Die DSK weist zudem darauf hin, dass auch das Scannen von Nachrichten auf dem Endgerät („Client-Side Scanning“) die Schutzwirkung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung umgehen würde, da Nachrichten bereits vor dem verschlüsselten Versand durchsucht werden können. Eine Überwachung der privaten Kommunikation dürfe nur gezielt bei einem konkreten Verdacht zum Einsatz kommen.
Die DSK unterstützt ausdrücklich die Zielsetzung, Sicherheitsbehörden wirksame Werkzeuge und rechtliche Möglichkeiten zur Verhinderung und Verfolgung von sexuellem Missbrauch von Kindern zur Verfügung zu stellen. Dieses Ziel rechtfertigt jedoch keinen Generalverdacht von Millionen Bürgerinnen und Bürgern. Eine anlasslose und flächendeckende Überwachung privater Kommunikation ist unverhältnismäßig und würde das Recht auf Vertraulichkeit der Kommunikation und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nachhaltig bedrohen. Nach Ansicht der DSK müsse der Fokus zudem auch auf präventive Maßnahmen, wie etwa Aufklärung, gelegt werden.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg und Vorsitzender der Datenschutzkonferenz 2026 Prof. Dr. Tobias Keber sagt dazu: „Der Schutz von Kindern ist elementar. Der Staat muss dazu angemessene Mittel ergreifen. Die anlasslose Überwachung privater Kommunikation betrifft den Kern der Vertraulichkeit der Kommunikation aller europäischen Bürgerinnen und Bürger. Statt einen Generalverdacht zu begründen, sollten gezielte Maßnahmen getroffen werden, um Kinder wirksam zu schützen.“
LfDI Baden-Württemberg: Aktualisierte Hilfestellung zum Thema Videoüberwachung durch öffentliche Stellen
Anlässlich von Änderungen der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes in Baden-Württemberg hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) eine aktualisierte Hilfestellung zur Videoüberwachung durch öffentliche Stellen auf seiner Website bereitgestellt.
Durch die Gesetzesänderung in § 18 LDSG-neu wurde der bislang begrenzte Anwendungsbereich ausgeweitet. Die bisherige Einschränkung der Videoüberwachung auf konkrete Objekte wie öffentliche Einrichtungen, öffentliche Verkehrsmittel oder Amtsgebäude und die sich darin befindlichen Personen entfällt durch die Gesetzesänderung.
In der Pressemitteilung betont der LfDI, dass sich die von ihm im Gesetzgebungsverfahren kritisierte Angemessenheitsfiktion in § 18 Abs. 1 Satz 3 LDSG-neu für besonders schutzwürdige Objekte wiederfinde. Ein pauschal vorausgesetztes Überwiegen des Interesses könne als Fiktion nicht vorausgesetzt werden. Trotz der Fiktion sei nach Ansicht des LfDI stets eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich, in die die Wertung des Gesetzgebers, dass es sich bei den benannten Objekten um besonders schutzbedürftige handelt, im Rahmen der Abwägung einzubeziehen sei.
Der LfDI will ergänzend demnächst auch eine Überarbeitung der Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen“ zur Verfügung stellen. In dieser sollen dann auch weitere Ausführungen zum neuen § 18a (Videoüberwachung nicht öffentlich zugänglicher Räume), § 18b LDSG (Sonstige technische Überwachung) sowie ausführliche Informationen zu § 18 Abs. 1 enthalten sein.
Internationale Nachrichten
- Europa: Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat auf seiner Website einen Bericht über das Stakeholder-Event zur Anonymisierung und Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten, welches am 12.12.2025 stattgefunden hat, veröffentlicht.
- Europa: Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des Europäischen Parlaments hat am 24.02.2026 eine im November 2025 in Auftrag gegebene Studie zur Analyse des Digitalen Omnibusses veröffentlicht. Die Studie unterscheidet zwischen administrativer Vereinfachung und einer substanzielleren Neukalibrierung der Schutzmaßnahmen in den Bereichen Daten, Datenschutz, Cybersicherheit und künstliche Intelligenz.
- Großbritannien: Die britische Datenschutzbehörde (ICO) hat Reddit mit einer Strafe in Höhe von 14,47 Millionen Pfund belegt, weil die Online-Plattform die Daten von Kindern unter 13 Jahren von Mai 2018 bis Juli 2025 aufgrund mangelnder Altersverifikation unrechtmäßig verarbeitet haben soll. Zudem hat Reddit keine Datenschutz-Folgenabschätzung für Nutzer zwischen 13 und 18 Jahren durchgeführt. Reddit setzt ein Mindestalter von 13 Jahren für die Nutzung der Plattform voraus, was laut ICO aber nicht ausreichend geprüft wird. Nach Schätzungen der ICO nutzt eine große Anzahl von Kindern unter 13 Jahren die Plattform. Eine Altersprüfung mit weiteren Sicherheitsmaßnahmen hat Reddit in Großbritannien erst im Juli 2025 eingeführt. Reddit hat bereits angekündigt, gegen die Millionenstrafe vorzugehen.
Aktuelle Gerichtsentscheidungen
OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 03.02.2026, Az. 9 U 148/25: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO ist erfüllt, wenn der Verantwortliche die einbezogenen Datenkategorien, die grundlegende Prognoselogik, die Bildung statistischer Vergleichsgruppen sowie Zweck und Tragweite des Scorewerts nachvollziehbar erläutert. Maßgeblich ist, dass die betroffene Person die Richtigkeit ihrer Daten und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen kann. Eine weitergehende technische Detailoffenlegung ist hierfür nicht erforderlich; insbesondere ist die Mitteilung der konkreten Gewichtung einzelner Bewertungsfaktoren nicht geschuldet, da sie faktisch der Offenlegung der Berechnungsformel gleichkäme. Art. 15 Abs. 1 lit. h DSGVO verlangt Transparenz über Verfahren und maßgebliche Kriterien, nicht jedoch die Preisgabe des Algorithmus.
OLG Dresden, Urteil vom 03.02.2026, Az. 4 U 292/25: Der Löschpflicht aus Art. 17 DSGVO kann auch durch Anonymisierung der Daten entsprochen werden. Die Anonymisierung stellt ein Minus zur Löschung dar und ist damit von Art. 17 DSGVO erfasst.
Neuigkeiten aus den Aufsichtsbehörden:
Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit: Der HmbBfDI hat auf seiner Website ein FAQ unter dem Thema „Post vom Inkassodienstleister: Und was ist mit dem Datenschutz?“ veröffentlicht.
Landesbeauftragter für den Datenschutz Niedersachsen: Pressemitteilung vom 26.02.2026 zum laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Erweiterung von Befugnisnormen im Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG).
Datenschutzkonferenz: Pressemitteilung zur Chatkontrolle vom 26.02.2026.
Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg: Aktualisierte Hilfestellung zum Thema Videoüberwachung.
Hessischer Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit: Die Dienststelle des HBDI zieht um und befindet sich ab dem 16.03.2026 unter der neuen Adresse Wilhelmstraße 7 in 65185 Wiesbaden. In der Umzugszeit ist die Dienststelle vom 06.03. bis 10.03.2026 telefonisch nicht erreichbar. Mit weiteren Einschränkungen ist zu rechnen.