Aus dem Wahlprogramm der AfD
Hier finden Sie eine Auswahl datenschutzbezogener Punkte aus den Wahlprogrammen der AfD, ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die Expertinnen und Experten der Stiftung Datenschutz ergänzen die Positionen der Partei durch Kommentare.
-
„Vereinfachung der Datenschutzgrundverordnung (S. 13)“
-
Kommentierung
Was hier unter einer „Vereinfachung“ des Gesetzes zu verstehen ist, wird nicht ausgeführt und kann daher schwer kommentiert werden. Die Forderung steht zudem im Widerspruch zur Forderung nach Abschaffung des Gesetzes auf Seite 49.
-
„In China ist ein Social-Profiling (soziale Musteranalyse) und ‚Social- Credit-System‘ (Gesellschaftliches Bonitätssystem) für Bürger installiert worden, mit dem die Bürger für wohlfeiles Verhalten belohnt und bei nicht opportunem Verhalten empfindlich in ihren Freiheiten eingeschränkt werden. Ähnliche Überlegungen sind in mehreren westlichen Ländern unter anderem in Verbindung mit sogenannten 15-Minuten-Städten zu beobachten. Die AfD lehnt jegliche derartige Bestrebungen ab. (S. 47)“
-
Kommentierung
Bestrebungen, ein Social-Credit-System einzuführen, sind nicht bekannt.
-
„Die DSGVO kommt ihrem eigentlichen Ziel, nämlich Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung, nur schlecht nach, belastet aber gerade kleine und mittlere Unternehmen und die Verbraucher, beispielsweise mit omnipräsenten Einwillungsabfragen. Daher fordert die AfD die Abschaffung der DSGVO und Rückkehr zu einem schlanken, aber effektiven Bundesdatenschutzgesetz. (S. 49)“
-
Kommentierung
Die Einwilligung dient dem Schutz der Nutzerinnen und Nutzer. Die DSGVO bietet verschiedene Rechtsgrundlagen zur Legalisierung des Verarbeitens personenbezogener Daten; das Gesetz selbst ist daher nicht für viele Einwilligungsanfragen verantwortlich zu machen. Die große Anzahl von Einwilligungsbitten im Zusammenhang mit Cookies auf Internetseiten wird ebenfalls nicht von der DSGVO verursacht, sondern durch das ePrivacy-Recht (TDDDG), das die Einwilligung z. B. zur Weitergabe von Daten erforderlich macht. Eine nationale Gesetzgebungskompetenz zur Abschaffung der DSGVO besteht nicht. Warum das vor Inkrafttreten der DSGVO anzuwendende (alte) BDSG effektiver gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
-
„Datenschutzbehörden will die AfD in ihrer Rolle stärken und auch gegenüber staatlichen Stellen sanktionsfähig machen, da der Staat dieselben Staatenschutzregeln wie der Bürger einzuhalten hat. (S. 49)“
-
Kommentierung
Gegenüber staatlichen Stellen sind die Datenschutzbehörden durchaus zum Verhängen von Sanktionen befugt. Nach dem (europarechtlich umstrittenen) § 43 Absatz 3 BDSG können sie jedoch keine Geldbußen gegen Behörden verhängen.