Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes von Kindern und Jugendlichen
29. Januar 2026Bei unserem DatenTag am 21. Januar 2026 stellte Tino Melzer, Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die DSK-Entschließung vom 20. November 2025 zur „Verbesserung des Datenschutzes von Kindern in der DSGVO“ vor.
Was bedeutet die Entschließung und welche Änderungen bringt sie mit sich?
Mit der Entschließung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 20. November 2025 zur „Verbesserung des Datenschutzes von Kindern in der Datenschutz-Grundverordnung“ sollen die besonderen Schutzbedürfnisse Minderjähriger stärker berücksichtigt werden und die gesetzlichen Vorgaben praxisnäher ausgestaltet werden. Wir begrüßen diese Zielsetzung und teilen das Anliegen der DSK, den Schutz von Kindern und Jugendlichen im digitalen Raum weiter zu stärken.
Unser Referent für Datenschutzrecht, Hendrik vom Lehn, verantwortet das Angebot „Datenschutz im Ehrenamt“ und ordnet die Entschließung wie folgt ein:
„Bei der Lektüre der Entschließung zeigt sich, dass die vorgeschlagenen Regelungen nur begrenzt zur Klärung bestehender Fragen beitragen. Es werden inhaltlich nur geringe Ergänzungen vorgeschlagen. Dafür entstehen neue Abgrenzungsfragen, die ihrerseits einer weiteren Auslegung bedürfen. Für die Praxis – insbesondere für ehrenamtlich Tätige und Vereine – führt dies nicht zu der erhofften zusätzlichen Handlungssicherheit, sondern vergrößert die bestehenden Interpretationsspielräume eher noch.
Ein zentrales Beispiel betrifft die Regelung zur Einwilligung Minderjähriger in die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten (Punkt 4.3 in der Entschließung). Hier wird im vorgeschlagenen Wortlaut explizit auf die erforderliche Reife des Kindes abgestellt. Dies sollte durch das bestehende Prinzip der allgemeinen Einwilligungsfähigkeit jedoch bereits gegeben sein. Durch die vorgeschlagenen Anpassungen entstünde somit eine kaum noch durchschaubare Doppelsystematik. Statt die bestehenden Anforderungen klarer zu fassen, entsteht dadurch eine noch komplexere Struktur, die neue Fragestellungen mit sich bringt.
An anderen Stellen soll der in den bestehenden Normen enthaltene, risikobasierte Ansatz explizit um die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern erweitert werden. Dies wirkt auf der Ebene des Wortlauts erst einmal schlüssig, bringt jedoch neue Auslegungsfragen mit sich. Durch die explizite Erwähnung Minderjähriger herrscht schon jetzt eine große Unsicherheit, unter welchen Voraussetzungen Daten Minderjähriger auf Grundlage eines berechtigen Interesses verarbeitet werden dürfen. Daher ist zu erwarten, dass die vorgeschlagenen Anpassungen ähnliche Unsicherheiten im Kontext der jeweiligen Regelungen erzeugen würden.“
Wie schaffen wir mehr Klarheit für die Praxis?
Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung möchten wir auf das kürzlich von uns veröffentlichte „Gutachten zum Schutz personenbezogener Daten Minderjähriger“ von Dr. Diana Ettig sowie auf die zugehörige Handreichung hinweisen. Das Gutachten ist gezielt auf die Bedürfnisse ehrenamtlich Engagierter und von Vereinen ausgerichtet, in deren Praxis regelmäßig Fragen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern und Jugendlichen auftauchen. Viele dieser Fragen werden durch die DSGVO, die einschlägige Rechtsprechung und die bisherigen Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden nicht in ausreichender Klarheit beantwortet.
Das Gutachten erläutert die bestehende Rechtslage, berücksichtigt relevante Rechtsprechung und behördliche Hinweise und formuliert daraus praxisnahe und belastbare Handlungsempfehlungen. Der Schwerpunkt liegt auf der konkreten Anwendung in ehrenamtlichen Strukturen und Vereinen.