Die vergessene Reform

29. Juli 2026

Frederick Richter, LL.M.

Alle reden über die DSGVO-Reform, alle reden über die BDSG-Reform, alle reden über die Reform der KI-Reform… – doch wer redet eigentlich noch über die Melderechtsreform?

Da wird es leise. Und das ist schade. Denn wenn wir (zumindest in Deutschland) über eines unserer liebsten verfassungsrechtlichen Kinder sprechen, über diese strahlende informationelle Selbstbestimmung, dann gibt es in meiner Wahrnehmung da einen schattigen Platz, an dem die Sonne der Datenautonomie weniger wärmt. Denn umfassende Kontrolle über meine Meldedaten habe ich nicht. 

Alle Datenschützenden denken, wenn es grundsätzlich wird, gerne zurück an den sinnstiftenden verfassungsgerichtlichen Ausspruch von 1983. Danach wäre mit einem informationsbezogenen Selbstbestimmungsrecht eine „Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß“1. Zwar wissen wir alle, dass es in der Informationsgesellschaft und in der heutigen Datenwelt – nüchtern und realistisch betrachtet – nicht mehr möglich ist, dass Bürger stets wissen, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Doch halten wir innerlich noch immer gerne an diesem Ideal fest. Denn in Bezug auf Privatheit und Würde hat die Vorstellung einer umfassenden eigenen Datenkontrolle etwas durchaus Faszinierendes. 

Begründungslasten im Melderecht

Das Melderegister ist ein amtliches Verzeichnis, in dem der ständige oder vorübergehende Aufenthalt von Personen erfasst wird, soweit er der Meldepflicht unterliegt. Im Wege einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz kann jede Person den aktuellen Wohnort einer anderen Person herausfinden, wenn sie der Meldebehörde den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und das Geschlecht der „Zielperson“ angeben kann. Ein Grund für dieses Auskunftsverlangen muss nicht angegeben werden. 

Will nun die registrierte Person, die nicht möchte, dass solche Auskünfte zu ihrem Wohnort von jedermann eingeholt werden können, diese Datenweitergaben verhindern, so ist die Lage anders: Die dazu notwendige Auskunftssperre lässt sich nicht derart grund- und motivationslos einrichten, so wie die Melderegisterauskunft zu erlangen ist. Für die begehrte Sperre müssen Tatsachen vorgetragen werden, „die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann“ (§ 51 BMG). Nach dem datenschutzrechtlichen Judiz möchte man rufen: „Wieso zweierlei Maß?“ oder gar: „Wieso nicht andersrum?“ – also: keine begründungslose Beauskunftung über andere Personen mehr, dafür aber eine Möglichkeit zur begründungslosen Sperreinrichtung. Denn rechtfertigen müssten sich doch eigentlich die, die Daten anderer erlangen wollen – nicht die, die eigene Daten vor Zugriffen anderer bewahren wollen. 

Die Möglichkeit eines bedingungslosen Zugriffs Privater auf die personenbezogenen Daten anderer Privater mit Hilfe des Staates ist in Deutschland keine neue Option. Die dazu notwendigen Register eines Personenstandswesens wurden in Preußen 1874 und im sonstigen Deutschen Reich 1876 eingeführt.2 Die Möglichkeit, Auskünfte aus dem Melderegister an Privatpersonen zu erteilen, wurde 1938 vom Reichsministerium des Innern im Erlasswege geschaffen.3 Der Bund sieht das Werkzeug weiterhin als zeitgemäß an. Das Meldewesen mitsamt privater Auskunftmöglichkeit sei das "informationelle Rückgrat" einer modernen, bürgerorientierten Verwaltung, heißt es im Internetauftritt des Bundesinnenministeriums4.

Zwar mag die Möglichkeit, Privatadressen hürdenlos zu erlangen, praktisch sein, vor allem bei der Schuldnersuche. Doch bleiben im Zeitalter von „Data Protection by Default“ bei manchem Störgefühle. 

Auch der datenschutzrechtliche Gedanke von Transparenz als Bringschuld hat es nicht ins Melderecht geschafft. Wo normale Datenverarbeiter nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO proaktiv und sogar schon „zum Zeitpunkt der Erhebung“ von personenbezogenen Daten die betroffenen Personen informieren müssen, so gilt dies für die Meldeverwaltung nicht einmal im Nachhinein: Ob eine Person – mag es auch eine mir feindlich gesonnene sein – meine Privatanschrift vom Amt erhält, erfahre ich im Normalfall zu keiner Zeit. Informiert werde ich allein dann über Auskunftsversuche, wenn ich zuvor eine Sperre habe einrichten lassen. 

Ampel aus, Reform tot?

Der Gesetzgeber hatte den Missstand durchaus erkannt. Im Sommer 2024 brachte die Bundesregierung einen im Frühjahr des Jahres von ihr beschlossenen Gesetzesentwurf in den Bundestag ein, zu dem sie zutreffenderweise erklärte, es gebe „Optimierungspotenzial, um Personen besser vor einer missbräuchlichen Ausforschung ihrer Wohnanschrift zu schützen“.5 Die Freude über diese Initiative endet jäh, wenn man den aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens betrachtet. Das Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien verzeichnet schlicht: „Erledigt durch Ablauf der Wahlperiode“. 

Das ernüchtert. Doch war der Reformvorstoß auch nicht ausreichend. Zwar waren in dem Gesetzentwurf etwa Präzisierungen vorgesehen zur genaueren Identifizierung der Person, zu der jemand etwas wissen möchte. So sollten die Anforderungen an die Identifikation einer gesuchten Person zum Erhalt einer Melderegisterauskunft angehoben werden, um zu erreichen, „dass die Wohnanschrift von Betroffenen besser vor Ausforschung geschützt wird“, wie es in der Begründung explizit heißt. Dafür wären nach reformiertem Recht weitere zu nennende Merkmale notwendig gewesen. Einen entschiedeneren Schritt jedoch wollte man nicht gehen. Dieser hätte darin liegen können, die Begründungslast umzukehren, so dass nicht mehr Betroffene Gründe für eine Sperre beibringen müssen, sondern Auskunftsbegehrende ihren Bedarf an der Beauskunftung begründen müssen. Eine solche Forderung gab es wohl aus den Ländern zu der Zeit – vielleicht weil sie an ihren Meldeämtern und den betroffenen Bürgerinnen und Bürger näher dran sind als der Bund? Der jedenfalls lehnte ein Abstellen auf berechtigte Interessen der Anfragenden ab, da es „einen hohen legitimen Bedarf an einer automatisierten Melderegisterauskunft, beispielsweise für Bonitätsrisikoprüfungen und zum Forderungsmanagement“ gebe. Das mag ohne weiteres sein. Doch wäre es selbst in Ansehung dessen denn zu viel verlangt, wenn Nachfragende diesen legitimen Bedarf im Anfrageprozess einmal vorbringen und ggf. plausibilisieren müssen?

Neue Regierung, neuer Anlauf?

Bevor nun somit der Diskontinuitätsgrundsatz in der deutschen Gesetzgebung zu betrauern wäre, sollte er vielmehr als Chance für ein beherzteres Aufgreifen der Sache durch die aktuelle Regierungskoalition begriffen werden. 

Zumal der bisherige offenherzige deutsche Ansatz historisch keine große Anhängerschaft fand. Ein Blick ins Ausland zeigt, dass das eigentlich so datenschutzaffine Deutschland bei der begründungslosen Melderegisterauskunft kaum Nachahmer fand. Das liegt bei EU-Nachbarn wie Frankreich und Irland bereits daran, dass es dort gar kein Meldewesen nach unserer Struktur gibt. Allein in Österreich ist eine Meldeauskunft für Privatpersonen in vergleichbarer Weise ausgestaltet. Auch dort bedarf es keines berechtigten Interesses für das Beantragen einer Auskunft über andere; auch dort müssen dagegen Personen, die ihre Privatanschrift anderen nicht ohne weiteres zugänglich gemacht haben wollen, ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen. 

Es ist nicht zu spät, Grundgedanken aus dem Recht der informationellen Selbstbestimmung zu unterstreichen und ein privatsphärefreundlicheres Meldewesen herauszubilden.


1 BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983, Az. 1 BvR 209, Rn. 146.

2 Überblick beim Staatsarchiv Hamburg, unter: www.hamburg.de/politik-und-verwaltung/behoerden/behoerde-fuer-kultur-und-medien/einrichtungen/staatsarchiv/familienforschung-im-staatsarchiv-hamburg

3 Klaus M. Medert, Werner Süßmuth: Melderecht des Bundes und der Länder. Loseblatt-Ausgabe, Deutscher Gemeindeverlag, Köln, S. 4.

4 Artikel unter „Moderne Verwaltung“, abrufbar unter: www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

5 Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes auf BT-Drs. 20/12349.


Dieser Artikel erscheint hier mit freundlicher Genehmigung des Erich Schmidt Verlages und wurde zuerst in der PinG – Privacy in Germany 4 / 2026 am 03.07.2025 veröffentlicht.