Bodycams im Bahnbetrieb
16. Februar 2026Der Schutz von Bahnbeschäftigten und Reisenden vor tätlichen Angriffen hat höchste Priorität. Beschäftigte, die täglich mit einer Vielzahl von Fahrgästen in direkten Kontakt treten, sind nicht selten verbalen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Ihr Bedürfnis nach Sicherheit und einer weitgehend angstfreien Ausübung ihrer Tätigkeit ist uneingeschränkt legitim. Gleichzeitig stellt sich die Herausforderung, den Schutz mit den Rechten der Fahrgäste und den Versprechen einer freiheitlichen Gesellschaft in Einklang zu bringen.
Datenschutzrecht wird im Zusammenhang mit dem Einsatz von Bodycams im öffentlichen Personenverkehr häufig als bloßes Hindernis oder gar als Verbotstechnologie verstanden. Tatsächlich verfolgt es jedoch eine andere Funktion: Es soll den Einsatz solcher Technologien nicht verhindern, sondern ihn unter klaren rechtlichen Voraussetzungen ermöglichen. Indem Datenschutzrecht Anforderungen an Zweckbindung, Transparenz, Verhältnismäßigkeit sowie technische und organisatorische Schutzmaßnahmen formuliert, schafft es einen verbindlichen Rahmen, innerhalb dessen Bodycams rechtmäßig eingesetzt werden können. Es begleitet damit den Einsatz nicht als Gegenspieler sicherheitsbezogener Maßnahmen, sondern als notwendige Bedingung ihrer Legitimation in einer freiheitlichen Gesellschaft.
Bei Bodycams handelt es sich um direkt am Körper getragene Aufnahmegeräte. Ziel ist die Abschreckung und Einschüchterung potenzieller Angreifer sowie die Beweissicherung. Dabei haben Bodycams das Potenzial, tief in die Persönlichkeitsrechte von Fahrgästen einzugreifen. Sollen Bodycams eingesetzt werden, gilt es, dieses Spannungsverhältnis aufzulösen.
Während Befürwortende auf eine abschreckende und deeskalierende Wirkung hinweisen sowie auf die Möglichkeit, Übergriffe besser zu dokumentieren, fehlt es an wissenschaftlichen Nachweisen, dass der Einsatz von Bodycams objektiv Gewalt verhindert. Der Einsatz von Bodycams erscheint in diesem Spannungsfeld als technisches Mittel, das die tieferliegenden sozialen Probleme von Gewalt nicht lösen kann.
Kritiker*innen sehen in dem Einsatz von Bodycams eine weitere Etappe auf dem Weg zu einem immer dichter werdenden Netz der Überwachung in öffentlichen Räumen. Im sensiblen Bereich des öffentlichen Personenverkehrs muss daher sorgfältig geprüft werden, unter welchen rechtlichen, technischen und ethischen Bedingungen der Einsatz solcher Geräte vertretbar ist oder ob nicht ein erhöhter Personaleinsatz oder andere Maßnahmen einen stärkeren Schutz gewähren.
Erfassung von Fahrgästen
Die zentrale Problematik besteht in der technischen Ausgestaltung der verwendeten Modelle, die eine Erfassung aller Fahrgäste erlaubt. Selbst wenn sich die Bodycams im Stand-By-Modus, dem sog. Pre-Recording, befinden, läuft eine permanente Aufzeichnung.1 Die Kameras können dabei nicht nur den Nahbereich, sondern auch weiter entfernte Personen aufnehmen. Diese Daten werden zwar in der Regel zyklisch überschrieben, doch bei Einschalten der Kamera werden die zuvor aufgenommenen Daten dauerhaft gespeichert. Die Aufnahmen im Pre-Recording-Modus werden insoweit „auf Vorrat“ ohne konkreten Anlass gespeichert.
Ob dies geschieht, liegt zumeist im Ermessen der Person, die die Bodycam trägt. Auf diese Weise können unbescholtene Fahrgäste als „Beifang“ in polizeiliche Datenbestände und -register gelangen. In einer Zeit, in der Gesichtserkennungs- und Datenanalyseverfahren immer leistungsfähiger werden, wächst das Risiko einer Fehlidentifizierung, sogenannter „falsch-positiver Treffer“. Solche Fehlzuordnungen und Fehlidentifikationen können zur Folge haben, dass unbeteiligte Personen schuldlos in den Fokus von strafrechtlichen Ermittlungen geraten.
Zudem führt die zunehmende Nutzung stationärer und mobiler Aufzeichnungsgeräte zu einer Verdichtung der Überwachungsinfrastruktur. Aus der faktischen Dauerüberwachung von Fahrgästen ergeben sich gesellschaftliche Risiken, die es im Rahmen einer Überwachungsgesamtrechnung in den Blick zu nehmen gilt. Auch wenn einzelne Aufzeichnungen nur punktuell erfolgen, entsteht im Zusammenspiel mit stationären Überwachungssystemen und der Datenverfügbarkeit bei Sicherheitsbehörden und privaten Anbietern ein nahezu lückenloses Bild öffentlicher Bewegungen.
Voraussetzungen eines vertretbaren Einsatzes
Ein datenschutzrechtlich vertretbarer Einsatz von Bodycams setzt eine klare und spezifische gesetzliche Grundlage voraus. § 27a des Bundespolizeigesetzes (BPolG) schafft einen Rahmen für den Einsatz durch die Bundespolizei. Doch bereits die dort vorgesehene Möglichkeit des Bereitschaftsbetriebs im Stand-By-Modus und die Erfassung des Eigentumsschutzes zeigt, wie weit und problematisch der Anwendungsbereich gefasst ist. Für die Deutsche Bahn AG und andere private Anbieter gelten primär die Vorgaben des Artikel 5 und Artikel 6 Abs. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Bestimmungen erfordern die Wahrnehmung des Hausrechts oder ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, das geeignet sowie erforderlich ist, die legitimen Ziele der Verarbeitung zu erreichen und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten von betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen.
Ein berechtigtes Interesse kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Schutz der Beschäftigten vor Übergriffen und eine nachträgliche Identifikation von Tatverdächtigen die Sicherung von Beweismitteln für die Verfolgung von zivilrechtlichen Ansprüchen erforderlich macht. Die Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden stellt dabei kein berechtigtes Interesse dar, da die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung allein Aufgabe der Polizei ist. Auch ist die Schaffung eines subjektiven Sicherheitsgefühls bei den Beschäftigten für sich genommen gegenüber den berechtigten Interessen der Fahrgäste noch nicht ausreichend.
Vor Inbetriebnahme muss ein Einsatzkonzept erstellt werden, damit sichergestellt wird, dass die vorher festgelegten Einsatzziele auch erreicht werden, und welche technischen und organisatorischen Maßnahmen dies absichern. Dabei ist festzulegen, unter welchen Umständen und in welchen Situationen die Kameras eingesetzt werden dürfen. Bei Bahnbeschäftigten dürfte sich der Einsatzbereich besser festlegen lassen, als dies beispielsweise im Polizeirecht möglich ist. Dazu gehört beispielsweise die Festlegung der Räumlichkeiten, in denen gefilmt werden darf und die Art der Situationen, wie Bedrohung, sexuelle Übergriffe und anderes gewalttätiges Verhalten. Es ist sicherzustellen, dass anderes, nicht übergriffiges Verhalten nicht aufgenommen wird.
Eine Bodycam muss zur Zweckerreichung geeignet sein. Die derzeit verfügbaren Studien zur Videoüberwachung zeigen keine eindeutige Abschreckungswirkung. Ob das Tragen einer Bodycam den nötigen präventiven Effekt erzielt, kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden. Im Hinblick auf die Nachverfolgbarkeit einer Tat ist zu bedenken, dass eine Bodycam nur eine einseitige, eingeschränkte Sicht auf das Tatgeschehen bietet und daher als Beweismittel nur eingeschränkt geeignet ist.
Der Einsatz einer Bodycam ist nur dann erforderlich, wenn keine anderen, gleich wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, die weniger in die Rechte der von den Aufnahmen Betroffenen eingreifen. Dies kann beispielsweise mit zusätzlichem Personal oder einer Notruffunktion erreicht werden.
Eine weitere Voraussetzung des rechtmäßigen Einsatzes ist, dass nach einer Interessenabwägung die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der von den Aufzeichnungen betroffenen Personen nicht überwiegen. Obwohl bei dem Einsatz von Bodycams tief in die Rechte und Grundfreiheiten der davon Betroffenen eingegriffen wird, können technische und organisatorische Maßnahmen den Eingriff abmildern.
Schutzmaßnahmen
Effektive Schutzmaßnahmen können die Eingriffsintensität senken, indem die Belange der Betroffenen beim Einsatz stärker geschützt werden. Das Einsatzkonzept muss daher festlegen, bei welchen Anlässen eine Bodycam genutzt werden darf und das Pre-Recording darf nur ab einem vorher festgelegten Gefahrenpotenzial aktiviert werden.
Zur Wahrung der Transparenz ist ein offener Einsatz zwingend. Das bedeutet, dass die Kamera grundsätzlich sichtbar getragen werden muss und das Pre-Recording sowie die Aufnahme durch Signale erkennbar sein muss. Die Aktivierung der Aufnahme muss angekündigt werden. Der Hinweis, dass die Kamera nun eingeschaltet wird, kann deeskalierend wirken und so die Konfliktsituation präventiv entschärfen. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei plötzlicher akuter Gefahr – erscheint eine Aufzeichnung ohne vorherige Ankündigung vertretbar, etwa wenn Bahnbeschäftigte unmittelbar angegriffen werden oder zu einer tätlichen Auseinandersetzung hinzukommen. Dauerhafte oder verdeckte Aufzeichnungen sind hingegen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar.
Speicherbegrenzung, Zweckbindung und Audioaufnahmen
Einer der zentralen Schutzmechanismen im Datenschutzrecht ist die Zweckbindung. Sie besagt, dass personenbezogene Daten nur für einen vorher festgelegten, bestimmten und legitimen Zweck erhoben und verarbeitet werden dürfen. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass diese Bindung brüchig ist. Sobald Daten vorhanden sind, steigt der Druck, sie auch für andere – zunächst nicht intendierte – Zwecke zu nutzen. Durch anwachsende Datenmengen drohen eine schleichende Ausweitung der Nutzung und zunehmende Überwachung.
Eine klare Regelung zu Speicherfristen und Löschfristen ist daher unverzichtbar. Die Aufnahmen sollen nur solange aufbewahrt, d. h. gespeichert werden, wie es für die Auswertung eines konkreten Vorfalls erforderlich ist, und müssen danach unverzüglich gelöscht werden.
Besondere datenschutzrechtliche Brisanz liegt in der Audioaufzeichnung. Während die Videoüberwachung optische Informationen betrifft, greift das Mitschneiden von Gesprächen noch stärker in die Persönlichkeitsrechte ein. Nach § 201 StGB ist das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes strafbar. Da Gespräche zwischen Fahrgästen typischerweise nicht an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sind, bedürfen Audioaufnehmen einer besonderen Rechtfertigung.
Rechte der Fahrgäste
In der Praxis können sich Fahrgäste kaum gegen eine Aufzeichnung wehren, zumal, wenn der Einsatz rechtmäßig erfolgt. Zwar stehen ihnen Informations- und Auskunftsrechte gemäß Art. 13 ff. DSGVO zu, etwa über den Zweck und die Dauer der Speicherung, doch ein aktives Verweigerungsrecht beim Filmen besteht bei einem rechtmäßigen Einsatz von Bodycams nicht. Nur wenn der Einsatz keine ausreichende gesetzliche Grundlage hat und gegen andere Grundsätze der Datenverarbeitung gemäß Art. 5 DSGVO verstößt, können Betroffene die Löschung verlangen oder Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einlegen.
Weitere Links
- DSK Orientierungshilfe zum Einsatz von Bodycams durch private Sicherheitsunternehmen
- Themensuche Bodycams im DatenschutzArchiv
1 Roggenkamp in: Specht/Mantz DatenschutzR-HdB, 1. Aufl. 2019, § 21 Rn. 63.