BGH-Urteil zur Schufa: Zahlungsstörungen müssen trotz Ausgleich der Schuld nicht direkt gelöscht werden
18. Dezember 2025Der für das Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei gemeldete Daten über Zahlungsstörungen nicht sofort nach dem Ausgleich der Forderung gelöscht werden müssen.
Dem Fall zugrunde lag eine Klage gegen die Auskunftei Schufa. Diese habe einen Forderungsausfall länger als drei Jahre nach Ausgleich der Schuld gespeichert. Diese Schuld wurde auch nach der Zahlung für die Berechnung des sogenannten Score-Wertes herangezogen. Dagegen wandte sich der Kläger und verlangt Schadenersatz.
Der Bundesgerichtshof hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die DSGVO ein von anderen Rechtsgebieten losgelöster Bereich ist und Wertungen daher nicht vorgegeben werden. Zudem hat er von den Aufsichtsbehörden genehmigte Verhaltensregeln (CoC) gestärkt, die für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten genehmigt wurden. Dies gilt unter der Einschränkung, dass diese typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.
Der Erfolg der Schufa vor dem BGH führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Kirsten Bock, unsere wissenschaftliche Leiterin, meint: „Die fortwährende Speicherung und Nutzung längst beglichener Schulden durch eine Auskunftei kommt einer Bestrafung gleich. Ein negativer Score-Wert benachteiligt die Betroffenen im Wirtschaftsleben. Ein fairer Ausgleich der Interessen der Beteiligten muss dies berücksichtigen.“