DIVSI-Magazin: Datenschutz im Wahlkampf

Noch wissen wir nicht, welches Thema im Bundestagswahlkampf die Agenda bestimmen wird. Eine große Überraschung wäre es allerdings, würden sich Bundeskanzlerin Merkel und ihr Herausforderer Martin Schulz heftige Debatten gerade um das Thema Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung liefern. Für diesen Bereich muss daher stets aufs Neue um Aufmerksamkeit gekämpft werden.

Daher wird auch die Bundesstiftung für den Datenschutz nicht müde werden, zu erinnern, dass geschützte Daten die Grundlage für eine funktionierende Demokratie sind – ganz so, wie es auch Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta beschreibt. Der Datenschutz bleibt eines der wichtigsten Bürgerrechte.

Warten wir also einmal ab, ob und in welcher Weise die Parteien das Datenthema angehen. Anzunehmen ist jedoch bereits jetzt, dass mit der EU-Datenschutzgrundverordnung, mit dem erst kürzlich in Fachkreisen heiß diskutierten Anpassungsgesetz der Bundesregierung sowie der alle Bereiche durchdringenden Digitalisierung die Bedeutung wächst.

Interesse

Einmal ganz abgesehen von der Datenpolitik ist die Beachtung des geltenden Rechts zum Datenschutz im Wahlkampf die harte Pflicht. Bei einer Informationsveranstaltung im Deutschen Bundestag habe ich kürzlich deutliche Signale bekommen, dass in den Büros der Abgeordneten hohes Interesse an der Kenntnis der datenschutzrechtlichen Bestimmungen besteht. Auch wurde der Wunsch nach Informationen zu praxisnahen Beispielen klar.

Als Dialogplattform zwischen Politik, Gesellschaft und Wirtschaft will natürlich auch die Stiftung Datenschutz ihren Teil dazu beitragen, eine Brücke vom Datenschutzrecht zur Praxis vor Ort schlagen. Deswegen haben wir eine übersichtliche Handreichung erstellt, die wir den Abgeordneten des Deutschen Bundestags und den politischen Parteien für den beginnenden Wahlkampf zur Verfügung stellen. Auch allen anderen Interessierten steht das Informationsmaterial natürlich zum kostenlosen Herunterladen in unserem Internet-Auftritt bereit.

Wir betrachten als Diskussionsplattform nicht nur die Regelungen der Gegenwart, sondern auch Tendenzen, die in die Zukunft weisen. Hierbei kommt man schnell auf die Möglichkeiten zum wissensbringenden Auswerten großer unstrukturierter Datenmengen.

Die Möglichkeiten dieses „Big Data“ genannten Bereichs scheinen unerschöpflich. Nicht erst der amerikanische Wahlkampf des derzeitigen Präsidenten Trump, auch bereits der seines Vorgängers hat uns gezeigt, wozu digitale Technik mit ihren Algorithmen, Analysen und Steuerungsmethoden in der Lage sein kann. Ob nun Fake News auf Facebook oder die Dienste des in der Diskussion stehenden Beratungsunternehmens Cambridge Analytica tatsächlich die US-Wahl entscheidend beeinflusst haben, soll an dieser Stelle nicht beleuchtet werden. Jedoch ist es nicht schwer zu erkennen, dass im politischen Wettkampf die Diskussionen zunehmend in der Online-Arena ausgetragen werden. Damit werden auch die Möglichkeiten zur unbemerkten Datensammlung und Auswertung des Nutzerverhaltens um ein Vielfaches potenziert. Insgesamt bleibt nur zu hoffen, dass nicht alles verwendet wird, was technisch möglich ist und wird.

Schutzwürdig

Kommen wir aber aus dem digitalen Labor wieder zurück auf die Straße. Denn auch auf eben dieser, am Wahlkampfstand oder ganz traditionell per Brief oder E-Mail, sind viele rechtliche Punkte zu beachten. Diese Punkte gewinnen besonderes Gewicht, weil der Gesetzgeber von einer besonderen Schutzwürdigkeit der politischen Meinung ausgeht (§ 3 Abs. 9 BDSG). Daher verpflichtet er alle, die mit solchen Daten umgehen, zu besonderer Sorgfalt. Und weil diese im hektischen Wahlkampf in allen Einzelheiten manchmal nur schwer einzuhalten ist, ist es wichtig, einige Grundregeln zu verinnerlichen.

Um Streuverluste in der politischen Arbeit zu vermeiden, ist es natürlich entscheidend, möglichst genaue Daten zu den politischen Interessenten zu haben und davon möglichst viele. Dabei wäre es einfach, zunächst bei allen Mitgliedern der eigenen Partei ein Interesse vorauszusetzen, an den Themen des Bundestagswahlkampfs zu partizipieren. Doch bereits hier lauert eine Fußangel. Datenschutzrechtlich nämlich ist die Versendung von Wahlkampfmaterialien an ein Mitglied nicht ohne Weiteres erlaubt. Denn seine Adressdaten gibt ein Parteimitglied meist bei seinem Orts- oder Landesverband an – eine Weitergabe der Daten an die Bundespartei zum Zwecke von Wahlwerbung ist nur dann erlaubt, wenn die freiwillige Einwilligung des Mitglieds in verständliche AGB und Datenschutzbestimmungen gegeben wurde. Zwar könnte man mit einem berechtigten Interesse der Gesamtpartei zur Erreichung aller Mitglieder argumentieren. Doch sollte das Problem besser durch eine klar geregelte Handhabung der Daten gelöst werden.

Internet-Dienste

Zu beachten ist: Eine einfache Übertragung personenbezogener Daten zwischen einzelnen Gliederungen und Ebenen einer Partei untereinander ist ebenso wenig möglich wie die Weitergabe der Daten unter Abgeordneten der gleichen Parteien. Das gilt selbst dann, wenn die politischen Themenfelder gleich sind oder wenn ein gewisses Interesse an der Arbeit der Fraktionskollegen vorausgesetzt werden kann. Eine praxistaugliche und datenschutzrechtlich einwandfreie Lösung ist die vorherige Anfrage bei der betreffenden Person und eine weit gefasste Datenschutzbestimmung, die eine umfassende Information über die Aktivitäten der Partei und andere wahlkampfrelevante Themen abdeckt. So sollte es übrigens auch bei Internet-Diensten gehalten werden: Newsletter und Mailings sind ein effektives und kostengünstiges Mittel im Wahlkampf. Doch bei der Datenverarbeitung gilt es, ein paar Dinge zu beachten. Spammen ist verboten (und kommt auch bei der Wählerschaft nicht gut an). Um immer auf der sicheren Seite zu sein, sollte zudem jederzeit klar über die Art der Datengewinnung Auskunft gegeben werden können. Eine Weitergabe an Dritte ist zudem ebenso wenig erlaubt wie die Übernahme von Daten Dritter.

Ebenfalls klare Regeln gibt es bei der Weitergabe von Bürgerbriefen oder anderer Post innerhalb unterschiedlicher Abgeordnetenbüros: Zwar kann es im Interesse eines Bürgers sein, wenn ein Brief an MdB 1 an das thematisch zuständige Büro des Fachsprechers MdB 2 weitergeleitet wird, weil hier die thematische Expertise liegt. Datenschutzrechtlich ist das jedoch auch ein schwieriges Feld. Im Kern handelt es sich dabei nämlich um eine unerlaubte Weitergabe der Daten und der damit verbundenen politischen Interessen und anderer durch den Artikel 3 Abs. 9 BDSG besonders schützenswerter Daten. Was hier also als ein politischer Service am Bürger verstanden werden könnte, unterliegt relativ klaren Bestimmungen und bedarf regelmäßig einer Einwilligung des Bürgers. Deshalb ist es beispielsweise für die Fraktionen im Bundestag wichtig, dass kein Automatismus entsteht, nach dem jede Anfrage an die Abgeordneten im Bundestag auch für Informationen über alle sonstigen Themen der entsprechenden Fraktion oder Partei genutzt wird.

Großes Interesse

Ein weiterer heikler Fall der Datenübermittlung ist die Sammlung von Adressen bei öffentlichen Veranstaltungen. Stellen wir uns dazu vor: Der Abgeordnete kommt von einer Abendveranstaltung mit einem Stapel von Visitenkarten. Darunter befindet sich eine bunte Mischung aus Wirtschaftsvertretern, Parteifreunden und interessierten Bürgern. In treuem Glauben, die Visitenkarten dafür nutzen zu dürfen, den jeweiligen Kontaktpartner mit allerhand Infos zu versorgen, könnte man hier auf die Idee kommen, die Adressen vollumfänglich zu nutzen – schließlich wurde ja explizit die Karte überreicht, um in Kontakt zu bleiben.

Es ist jedoch elementar, dass man personenbezogene Daten nur zu dem Zweck nutzt, zu dem man sie erhalten hat. Obwohl sich alle im Gespräch mit dem Abgeordneten sehr interessiert an der Arbeit des MdB gezeigt haben und ihre Visitenkarten zum Zweck der Kontaktaufnahme übermittelt haben, ist eine unbeschränkte Nutzung der Daten nicht erlaubt. Auch muss vermerkt sein, woher die Daten kommen – denn die Bürgerinnen und Bürger besitzen ein Auskunftsrecht, auf welchem Wege ihre Daten in den Bestand gelangt sind.

In Newslettern ist eine Abmeldung am einfachsten über ein Single-Opt-Out-Verfahren möglich. Durch eine direkte Abmeldung und die damit erfolgende Rücknahme einer Einwilligung ist es am einfachsten möglich, eine E-Mail-Adresse zu löschen. Hierfür ist natürlich eine entsprechende technische Infrastruktur notwendig, aber die meisten herkömmlichen Mailer machen das leicht möglich.

Monitoring-Tools

Zum Schluss ein Punkt, der in den immer digitaler werdenden Wahlkampfstrategien mehr Beachtung nden sollte: Die Tracking-Möglichkeiten werden immer ausgefeilter und komplexer. Es ist verführerisch, die umfassenden Wirkweisen und besonders die im Bereich Social Media sehr granularen Monitoring-Tools zu nutzen. Um die Daten jedoch nicht in die Hände Dritter fallen zu lassen, sollten folgende drei Punkte beachtet werden: Erstens sollte das Tracking von IP-Adressen minimiert oder auf der Website abgestellt werden. Zweitens kann die Übermittlung von Daten an Drittdienste – beispielsweise durch einen Like-Button bei Facebook – eingeschränkt werden. Verwendet man derartige Tools auf seiner Homepage, ist eine sogenannte Zwei-Klick-Lösung empfehlenswert.

Zu guter Letzt kann durch Verwendung einer Transportverschlüsselung (Nutzung des Protokolls „https“) die Datensicherheit erhöht werden – in Zeiten von Hackern, die Wahlkämpfe zu beeinflussen suchen, und angesichts steigender Sensibilität der Bevölkerung für Datenlecks eine gute Möglichkeit zur Eigenwerbung: Für verantwortungsvolle politische Akteure sollte Digitalkompetenz nicht nur im Programm stehen, sondern auch gelebt werden.

Der Artikel erschien im DIVSI-Magazin.