Unterrichtung bei der Erhebung

Das Recht kennt bisher an verschiedenen Stellen Unterrichtungspflichten zum Zeitpunkt der Erhebung von persönlichen Daten (so auch ErwGr. 61 DSGVO). Die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung machen es erforderlich, dass der Betroffene über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird (ErwGr. 60 DSGVO).

Verfahren und Form

Mit Art. 13 DSGVO wird ein umfangreicher Katalog von Informationen zur rechtlichen Pflicht. Notwendig sind umfangreiche Angaben in solchen Erklärungen. Auch die Beschreibung der Vorgänge in einer einfachen, deskriptiven Sprache könnte zu wesentlich längeren Texten führen. Ob diese Menge an Informationen in der Praxis tatsächlich zu einer besseren und informierten Entscheidung des Betroffenen führt, darf im Hinblick auf das Phänomen des „Information Overkill“ fragwürdig sein. In der Praxis führt dennoch an einer Einhaltung der gesetzlichen Pflichten kein Weg vorbei.

Ergänzend sieht die DSGVO in Art. 12 Abs. 7 noch die Verwendung von Piktogrammen vor, die wiederum zu einer erhöhten Übersichtlichkeit beitragen sollen. Im Idealfall seien diese dazu noch leicht wahrnehmbar, verständlich und klar nachvollziehbar. Eine Erstellung solcher Symbole soll dem Europäischen Datenschutzausschuss übertragen werden.

Inhaltliche Anforderungen

Die inhaltlichen Anforderungen für die Unterrichtung des Betroffenen bei Erhebung personenbezogener Daten enthält Art. 13 DSGVO. Ähnlichkeiten lassen sich dabei zu den bisherigen Regelungen in §§ 5, 13 TMG erkennen. Auch hier sind nicht die erfassten persönlichen Daten selber mitzuteilen. Ein Blick auf die entsprechende Norm, die in gedruckter Fassung beinahe 2 DIN A4-Seiten füllt, verschafft einen ersten Überblick:

  • So sind Namen und Kontaktdaten der Verantwortlichen zu nennen sowie ggf. auch solche des Datenschutzbeauftragten.

Es folgen Informationen zum Zweck der Verarbeitung und der Rechtsgrundlage der Verarbeitung.

  • Werden die Daten weitergegeben, so müssen die Empfänger oder zumindest Kategorien solcher Empfänger angegeben werden. Weitere zusätzliche Angaben sind bei der Übermittelung in Drittländer gefordert.
  • Eine weitere Information zur Gewährleistung einer fairen und transparenten Verarbeitung, die eine solche Erklärung beinhalten muss, sind die Dauer der Speicherung bzw. Kriterien zu deren Bestimmung.

  • Wichtig ist auch, dass eine solche Erklärung Informationen über die Rechte des Betroffenen enthält. Dies umfasst das Recht auf Auskunft, das Recht auf Berichtigung und Löschung sowie die Rechte auf Einschränkung der Verarbeitung, das Widerspruchsrecht gegen Verarbeitungen sowie auch das Recht auf Datenübertragbarkeit und das Beschwerderecht gegenüber der Aufsichtsbehörde.

  • Die Angaben zum Zweck sind zu konkretisieren: So ist anzugeben, ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist. Auch ist auf die Konsequenzen der Nichtbereitstellung einzugehen.

  • Sollte es zu einer automatisierten Entscheidungsfindung, insbesondere zum Profiling, kommen, so verlangt die DSGVO „aussagekräftige“ Informationen zur dahinterstehenden Logik und zur Tragweite und Bedeutung der so getroffenen Entscheidung für den Betroffenen. Im Vergleich zu den bisherigen Regelungen in § 34 Abs. 2 u. Abs. 4 BDSG („Wahrscheinlichkeitswerte“) fällt die Formulierung deutlich unpräziser aus. Bisher wurde basierend darauf eine Offenlegungspflicht für die Scoringformel selbst verneint.

Schlussendlich werden auch alle oben genannten Angaben erneut für Konstellationen verlangt, für die sich die Verantwortliche Stelle die Verarbeitung zu einem weiteren Zweck vorbehalten möchte.

Die Informationspflichten entfallen, wenn der Betroffene über die Informationen bereits verfügt.

Sonderfall: Kennzeichnungen

Eine Regelung zur Kennzeichnung einer Datenverarbeitung besteht für die Videoüberwachung (§ 6b Abs. 2 BDSG). Da die DSGVO insgesamt keine technikspezifischen Vorgaben enthält, fehlt auch eine solche für die Videoüberwachung. Eine Kennzeichnung entspricht aber den Grundprinzipien der Transparenz und der Erkennbarkeit der Datenverarbeitung. Für das künftige deutsche Datenschutzrecht wird die Weiterführung der Regelung zur Videoüberwachung und deren Kennzeichnung angestrebt.

Nötig sind geeignete Maßnahmen, um die Betroffenen auf die Überwachung aufmerksam zu machen. Gängig sind hierfür Hinweisschilder, die neben dem Umstand der Beobachtung grundsätzlich auch Angaben zur Identität der Verantwortlichen Stelle enthalten müssen, sofern dies durch die Gesamtumstände nicht ohnehin klar erkennbar ist.

Sinnvoll kann die Kennzeichnung nur dann sein, wenn die Schilder so platziert werden, dass der Betroffene vor Betreten des Aufnahmebereiches auf die Beobachtung hingewiesen wird.

Die Kennzeichnung stellt schon jetzt einen der Bereiche dar, in denen sich Piktogramme durchgesetzt haben. Die Verwendung eines Videokamerasymbols ist hier gängig und erfüllt die Kennzeichnungspflicht.