Auskunft

Unabhängig von der Unterrichtung und Benachrichtigung hat der Betroffene stets auch noch ein Recht auf Auskunft. Dieses Recht unterscheidet sich in zwei wesentlichen Aspekten von den vorherigen Rechten:

·      Einerseits geht es hier nicht mehr abstrakt um die Art der erfassten Daten, sondern um die konkret gespeicherten Informationen. Dies ermöglicht dem Betroffenen auch erstmals eine inhaltliche Nachprüfung.

·      Andererseits besteht hier keine Pflicht für die Verantwortliche Stelle, proaktiv tätig zu werden, sondern lediglich ein Anspruch des Betroffenen, auf den dann reagiert werden muss.

Nichtdestotrotz ist im Falle eines Auskunftsverlangens eines Betroffenen natürlich auch hier aus Sicht der Verantwortlichen Stelle auf eine rechtssichere und auch ansonsten positive und konstruktive Kommunikation zu achten.

Verfahren und Form

Die zentrale Regelung zum Auskunftsrecht ist Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Anders als § 34 Abs. 8 BDSG, welcher einmal im Jahr eine Auskunft vorschreibt, ist in der DSGVO kein festgeschriebenes Intervall vorgesehen, was eine gewisse Unsicherheit schafft. ErwGr. 63 spricht aber jedenfalls von „angemessenen Abständen“. Die Auskunft bleibt auch weiterhin grundsätzlich kostenlos, wobei Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO für weitere Kopien ein Entgelt zulässt. Eine Orientierung an der jährlichen Auskunft des BDSG scheint in vielen Fällen wohl sinnvoll. Bei sich häufig verändernden Daten wäre ohne eine solche Festlegung aber auch eine häufigere Auskunft denkbar. Eine Grenze setzt hier Art. 12 Abs. 5 DSGVO ebenfalls denkbar allgemein zur Verhinderung vielfacher, exzessiver oder offensichtlich unbegründeter Anträge. Den Nachweis dafür muss die Verantwortliche Stelle erbringen. Zur Höhe des Entgelts erwähnt Art. 15 Abs. 3 DSGVO als Grundlage die tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten. Keine Stellungnahme ist zu eventuellen Hinweispflichten vor Erhebung eines Entgelts zu finden.

Von den Auskunftspflichten und dem neugeschaffenen Zugangsrecht enthält Art. 15 Abs. 4 DSGVO eine im Vergleich zum bisherigen deutschen Recht sehr knappe Ausnahmeregelung. So darf ein Datenauszug gem. Art. 15 Abs. 4 DSGVO lediglich die Rechte und Pflichten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Zur Erläuterung zählt ErwGr. 63 beispielhaft Geschäftsgeheimnisse und Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte an Software, auf. Dies solle allerdings nicht zu einer völligen Verweigerung der Auskunft führen.

Ähnliche Ausführungen wie in Art. 14 DSGVO bei Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder bei Bestehen von Berufsgeheimnissen fehlen. Diese lassen sich aber problemlos in die weite Formulierung des Art. 15 Abs. 4 DSGVO hineinlesen.

Außerdem ist die für die Bearbeitung solcher Anträge nötige Infrastruktur zu schaffen.

Formvorgaben oder Begründungspflichten für den Antrag gibt es nicht. ErwGr. 63 der DSGVO sieht aber wie auch das bisherige Recht grundsätzlich vor, dass der Betroffene die Daten, zu denen er Auskunft begehrt, insbesondere bei Unternehmen und Behörden, die große Mengen von Daten verarbeiten, präzisieren muss, damit diese auffindbar sind. Aus praktischer Sicht scheint ein anderes Vorgehen auch kaum denkbar.

Inhaltliche Anforderungen

Es ist dem Betroffenen auf Antrag eine „Kopie“ aller verarbeiteten Daten zu überlassen. Bisher war davon auszugehen, dass der Betroffene so informiert werden muss, dass er auch ohne Vorkenntnisse, Hilfsmittel oder gar fachliche Beratung feststellen kann, welche Daten über ihn gespeichert worden sind.