Fotos und Datenschutz
Praxisratgeber
(Fast) keine Fotos ohne Datenschutz
Auch für das Ehrenamt gilt: Beim Erstellen und Veröffentlichen von Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, ist der Datenschutz zu beachten.
Das Thema Fotos beschäftigt die meisten im Ehrenamt Aktiven sehr intensiv. Sei es auf der Weihnachtsfeier, bei Sportwettkämpfen oder anlässlich von Ausflügen: Es werden Mitglieder und Teilnehmer an Veranstaltungen fotografiert, der neue Vorstand wird auf der Webseite mit Bild präsentiert, es werden in der Vereinschronik eine Vielzahl von Bildern veröffentlicht. Aber dürfen diese Fotos so ohne Weiteres aufgenommen und veröffentlicht werden?
Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild ergibt sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Was aber bedeutet „Recht am eigenen Bild“? Es bedeutet, dass nur der Abgebildete selbst darüber entscheiden darf, ob, wann und wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit im Bild darstellen will.
Video-Aufzeichnung zum Nachschauen
Wir haben uns bereits in einem Webinar mit den Themen rund um den richtigen Umgang mit Fotos auseinandergesetzt. Schaut euch dieses hier gern an.
Welche Fotos fallen unter den Datenschutz?
Fotos sind personenbezogene Daten
Ein Foto, das das äußere Erscheinungsbild einer Person wiedergibt – also kurz gesagt: auf dem ein Mensch erkennbar ist – ist ein personenbezogenes Datum im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
Das ergibt sich daraus, dass aus dem äußeren Erscheinungsbild der Person physische und physiologische Merkmale zu entnehmen sind und die Person so über das Foto identifizierbar ist. Relevant ist in diesem Zusammenhang auch, dass Fotos Zusatzinformationen, wie beispielsweise Ort und Zeit der Bildaufnahme, enthalten können. Die Fotos können mit diesen Informationen technisch weiter ausgewertet werden – man denke zum Beispiel an Gesichtserkennungstechniken und ähnlichem. So wäre es denkbar, dass mittels dieser Technologien der Name und andere Informationen über die abgebildete Person ermittelt werden können.
Erstellen und Veröffentlichen von Fotos ist datenschutzrechtlich relevant
Bereits beim Erstellen eines Fotos muss der Datenschutz beachtet werden, auch wenn nicht geplant ist, dieses Foto – zum Beispiel auf der Vereinswebseite – zu veröffentlichen.
Haushaltsausnahme: Private Fotos aus dem persönlichen oder familiären Bereich
Auf den ausschließlich persönlichen oder familiären Bereich ist die DSGVO nicht anwendbar. Von dieser so genannten Haushaltsausnahme wären beispielsweise Fotos erfasst, die für die eigene Erinnerung auf einer Familienfeier gemacht werden.
Aber auch wenn ihr viele eurer Vereinsmitglieder sehr gut kennt und ggf. auch sogar freundschaftlich verbunden seid: Für Fotos im Vereinsumfeld – sowie insgesamt in der ehrenamtlichen Tätigkeit – müssen die Vorgaben der DSGVO beachtet werden. Das heißt, ehrenamtliche Tätigkeiten – sei es im Verein, in der Kirchengemeinde oder in der Selbsthilfegruppe – überschreiten nach herrschender Meinung den persönlich-familiären Bereich. Die so genannte Haushaltsausnahme, die die Anwendung der DSGVO auf den privaten Bereich ausschließt, gilt demnach nicht.
Ausnahme: Fotos von Verstorbenen, z.B. für den Nachruf
Die DSGVO gilt nicht im Zusammenhang mit Fotos von Verstorbenen. Bei der Veröffentlichung eines Fotos der verstorbenen Person, zum Beispiel zum Zweck eines Nachrufs in der Vereinszeitschrift, ist jedoch § 22 Kunsturhebergesetz zu beachten. Nach dieser Vorschrift bedarf es nach dem Tod der abgebildeten Person bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen.
Hinweis
Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
Zwischenfazit
- Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, sind personenbezogene Daten.
- Beim Erstellen und Veröffentlichen solcher Fotos ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten.
- Fotos im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit sind keine privaten Fotos. Somit gilt das Haushaltsprivileg nicht. Die DSGVO ist demnach anwendbar.
Mit der Anwendung der DSGVO ergeben sich eine Reihe von Vorschriften, die bei dem Erstellen und Veröffentlichen von Fotos beachtet werden müssen.
RECHTSGRUNDLAGE für das Erstellen und Veröffentlichen von Fotos
Für das Erstellen und für das Veröffentlichen von Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, ist eine Rechtsgrundlage erforderlich. Im Datenschutzrecht gilt nämlich das so genannte „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“, das besagt: Das Erstellen und Veröffentlichen von Fotos, auf denen Personen erkennbar sind, ist grundsätzlich verboten – es sein denn es liegt eine Rechtsgrundlage vor, die dies erlaubt.
Mögliche Rechtsgrundlagen für Fotos ergeben sich aus:
- Berechtigtes Interesse des Vereins (Art. 6 Abs. 1 f DSGVO, § 23 Kunsturhebergesetz)
- Einwilligung der Person, die fotografiert werden soll (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO)
1. BERECHTIGTES INTERESSE
Die Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Das Erstellen bzw. Veröffentlichen von Fotos wäre danach zulässig, wenn diese
- für die Erreichung der berechtigten Interessen des Vereins erforderlich ist und
- keine überwiegenden Interessen oder Grundrechte / Grundfreiheiten der Betroffenen dem Veröffentlichungsinteresse entgegenstehen.
Wann liegt ein berechtigtes Interesse vor?
Ein „berechtigtes Interesse“ in der ehrenamtlichen Tätigkeit kann zum Beispiel in folgenden Fällen vorliegen:
- Information über das Vereinsgeschehen
- Information über stattgefundene Veranstaltungen
- Förderung der Außendarstellung.
Beispiel Ein Sportverein möchte über öffentliche Wettkampergebnisse berichten. Der Bericht soll auch Fotos von verschiedenen Spielszenen enthalten, auf denen Wettkampfteilnehmer zu sehen sind. Der Sportverein kann diese Veröffentlichung in der Regel aufgrund eines berechtigten Interesses vornehmen.
Beispiel Die Veröffentlichung von Fotos auf der Vereinswebseite zum Zweck, die Außendarstellung des Vereins zu fördern, stellt grundsätzlich ein berechtigtes Interesse des Vereins dar, sich nach außen zu präsentieren und so zum Beispiel für neue Mitglieder zu werben. So könnte beispielsweise ein Mannschaftsfoto auf Grundlage eines berechtigten Interesses des Fußballvereins veröffentlicht werden.
Abwägung zwischen berechtigtem Interesse und Interesse von Betroffenen
Nach der Feststellung, dass ein berechtigtes Interesse grundsätzlich gegeben ist und das Veröffentlichen der Fotos für die Erreichung dieses berechtigten Interesses erforderlich ist, ist zwingend eine Abwägung durchzuführen.
Im Rahmen der Abwägung ist zwischen den berechtigten Interessen des Vereins einerseits und den Interessen der betroffenen Person andererseits abzuwägen. Überwiegen die Interessen der betroffenen Person, darf das Foto nicht aufgrund der Rechtsgrundlage „berechtigtes Interesse“ veröffentlicht werden.
Beispiel Ein Kulturverein führt ein Sommerfest durch. Der Verein möchte im Nachgang zu dem Fest Fotos auf der Vereinswebseite veröffentlichen, um über das Fest zu informieren. Darunter ist ein Bild, das ein Vereinsmitglied in einer peinlichen Situation zeigt. Kann die Veröffentlichung dieses Fotos auf ein „berechtigtes Interesse“ des Vereins als Rechtsgrundlage gestützt werden?
Es ist hierbei abzuwägen, ob das Interesse des Vereins an einer Veröffentlichung des Fotos gegen die Interessen der jeweils abgebildeten Person überwiegen. In einem solchen Fall, in dem das Mitglied in einer diskreditierenden Pose auf dem Foto erscheint, überwiegt das Interesse des Vereinsmitglieds, dass dieses Foto nicht veröffentlicht wird. Somit darf der Kulturverein dieses Foto nicht auf Grundlage „berechtigtes Interesse“ veröffentlichten.
Privat- und Intimsphäre von abgebildeten Personen
Dieses Beispiel des abgebildeten Vereinsmitglieds in der peinlichen Situation zeigt: Bei der Abwägung ist es sehr wichtig zu prüfen, ob ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wurde. Fotos, die die Privat- oder Intimsphäre der abgebildeten Person erfassen, stellen unter Umständen eine Verletzung der Interessen der abgebildeten Person dar.
Sind Personen Beiwerk im Bild oder gehören zur sonstigen Öffentlichkeit?
Beispiel Ein Wanderverein führt eine Wanderung in den Bergen durch. Es werden zahlreiche Fotos gemacht, insbesondere ein Foto einer Gruppe von Vereinsmitgliedern, im Hintergrund ist deutlich das Alpenpanorama mit einer bekannten Bergkette zu sehen. Da dieses Foto besonders geeignet ist, Werbung für den Wanderverein zu machen, soll es für eine Veröffentlichung auf der Vereinswebseite verwendet werden. Müssen die einzelnen auf dem Foto abgebildeten Vereinsmitglieder ihre Zustimmung hierfür erteilen?
Eine Abwägung im Zusammenhang mit der Prüfung eines berechtigten Interesses kann unter Zuhilfenahme der Grundsätze aus dem Kunsturhebergesetz erfolgen. Gemäß Kunsturhebergesetz ist eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung der betroffenen Person insbesondere dann zulässig, wenn die abgebildete Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint.
Die abgebildete Person ist nur Beiwerk, wenn das Hauptmotiv des Bildes die Landschaft und nicht die Person ist. Die betroffene Person darf also dabei nicht im Vordergrund stehen.
Lediglich Beiwerk wäre im Übrigen auch das Publikum im Hintergrund eines Fotos, das anlässlich eines Fußballspiels erstellt wird. Eine Einwilligung der betroffenen Personen im Publikum wäre in diesem Fall grundsätzlich nicht erforderlich.
Vernünftige Erwartungen von Betroffenen
Bei der Abwägung sind ebenfalls die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es ist hierbei Folgendes zu klären:
- Kann die betroffene Person bei Anfertigung des Fotos und angesichts der Umstände vernünftigerweise absehen, dass eine Verarbeitung des Fotos zu bestimmten Zwecken erfolgen wird?
- Das heißt konkret: Kann eine Person, die zum Beispiel an einem großen Volksfest teilnimmt, damit rechnen, dass Fotos von dieser Veranstaltung veröffentlicht werden?
Bei Teilnahme an Großveranstaltungen, wie das hier im Beispiel genannte Volksfest, müssen die Gäste unter Umständen damit rechnen, dass Fotos zum Zwecke der Dokumentation erstellt werden. Andererseits müssen sie jedoch nicht damit rechnen, dass ihre Fotos, die anlässlich des Volksfestes erstellt wurden, zu Werbezwecken verwendet werden.
Fotos von Minderjährigen – besondere Schutzbedürftigkeit
Von einer überwiegenden Schutzbedürftigkeit der Betroffeneninteressen ist insbesondere dann auszugehen, wenn es sich um Fotos Minderjähriger handelt. Im Falle der geplanten Erstellung und Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger ist diese nur mit einer Einwilligung des Minderjährigen bzw. Sorgeberechtigten gemäß Art. 6 Abs. 1 a DSGVO zulässig. Die Verarbeitung der Fotos auf Grundlage eines berechtigten Interesses ist somit ausgeschlossen.
Widerspruch der betroffenen Person
Zurück zu dem Beispiel des Vereinsmitglieds, das in der peinlichen Situation fotografiert wurde. Das betroffene Mitglied hat das Recht, aus Gründen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung des Fotos Widerspruch einzulegen. Das Foto ist zu löschen, da der Verein wiederum keine Gründe dafür vorbringen kann, dass das Foto weiterhin verarbeitet werden kann.
2. EINWILLIGUNG
Die Einwilligung als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten – und somit auch von Fotos – ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 a DSGVO.
Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlich wirksamen Einwilligung ergeben sich aus Art. 7 DSGVO. Eine Einwilligung muss unter anderem freiwillig erteilt werden. Die Freiwilligkeit wäre beispielsweise bei „Gruppenzwang“, der dazu führt, dass ein Foto erstellt wird, zweifelhaft.
Eine Einwilligung muss von der Person erteilt werden, die abgebildet werden soll. Bei Gruppenfotos ist eine Einwilligung jeder einzelnen auf dem Foto abgebildeten Person erforderlich.
Die Einwilligung muss nicht zwingend schriftlich vorliegen. Es empfiehlt sich jedoch aus Nachweisgründen, eine Einwilligung schriftlich einzuholen. (Art. 7 Abs. 1 DSGVO)
Eine Einwilligung kann jederzeit ohne Nennung von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. (Art. 7 Abs. 3 DSGVO)
Die betroffene Person ist vor Erteilung der Einwilligung über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Näheres zu den Informationspflichten.
Erfolgt ein Widerruf, müssen die Fotos gelöscht (oder gesperrt) werden.
Einige Aufsichtsbehörden stellen kostenlose Muster für die Einwilligung zur Verfügung, unter anderem hier unter "Anlage 5".
Informationspflichten
Der Verantwortliche, zum Beispiel der Vereinsvorstand, hat bei der Erstellung und Veröffentlichung von Fotos umfassende Informationspflichten gegenüber der betroffenen Person.
Die betroffene Person ist über die Zwecke zu informieren, für die die Fotos erstellt bzw. veröffentlicht werden sollen. Es ist zudem über die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Fotos erstellt / veröffentlicht werden, sowie darüber zu informieren, ob die Bilder an Dritte weitergegeben werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Fotos von Veranstaltungen oder einer Siegerehrung an die Presse übermittelt werden.
Die betroffenen Personen sind des Weiteren über ihre Rechte (u. a. Auskunft, Löschung, Widerrufsrecht, Beschwerderecht) und die Speicherdauer zu informieren. Sollte die Verarbeitung auf Grundlage eines „berechtigten Interesses“ erfolgen, muss auch darüber (berechtigtes Interesse des Verantwortlichen und Abwägung) hingewiesen werden.
Die vollständigen Informationspflichten sind in Art. 13 DSGVO geregelt.
Wie informiere ich über Fotoaufnahmen?
Den Informationsplichten kann auf verschiedener Weise nachgekommen werden. Im Vorfeld zu Veranstaltungen beispielsweise durch Aufnahme der Informationen zum Thema Fotos bereits in dem Einladungsschreiben.
Zusätzlich können Informationen auf der Webseite enthalten sein, durch Aushänge vor Ort darauf hingewiesen werden, dass anlässlich der Veranstaltung Fotos erstellt werden.
Es können auch Informationsblätter mit entsprechenden Informationen ausgelegt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass sichergestellt wird, dass die Betroffenen mittels eines leichten Zugangs Kenntnis von den Informationen erhalten.
Löschen von Fotos
Sobald eine Einwilligung widerrufen wurde, müssen die Fotos, die auf Grundlage dieser Einwilligung erstellt / veröffentlicht wurden, gelöscht werden.
Auch bei einem Widerspruch der betroffenen Person müssen die Fotos unter Umständen gelöscht werden (vor Löschung wäre noch zu prüfen, ob nicht wiederum vorrangige Gründe seitens des Vereins für eine weitere Verarbeitung der Fotos bestehen).
Selbstredend müssen Bilder, die unrechtmäßig erstellt werden, ebenfalls gelöscht werden. Ganz allgemein gilt zudem der Grundsatz, dass Bilder gelöscht werden müssen, sobald diese für die Zwecke, für die sie erstellt wurden, nicht mehr gebraucht werden.
PRAXISTIPPS für den richtigen Umgang mit Fotos – Checkliste
Wenn im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit Fotos erstellt werden sollen, sollten folgende Überlegungen im Vorfeld getroffen und dokumentiert werden:
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Zu welchem Anlass soll fotografiert werden?
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Interne Veranstaltungen (ohne Teilnahme von externen Personen), wie Feiern, Versammlungen etc.
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Veranstaltungen, an denen sowohl Vereinsmitglieder als auch Externe teilnehmen, z.B. Wettkämpfe, Sommerfest, sonstige Veranstaltungen
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Zu welchem Zweck soll fotografiert werden bzw. sollen die Fotos veröffentlicht werden?
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Berichterstattung über Veranstaltung, Werbung, Dokumentation einer Veranstaltung (z.B. in Vereinschronik), Bekanntmachung neuer Vorstand, weitere Zwecke
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Wer soll fotografiert werden?
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Vereinsmitglieder und/oder Externe, z.B. Teilnehmer an Veranstaltungen wie Wettkämpfe und ähnliches, sonstige Personen
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Auf welcher Rechtsgrundlage können Fotos erstellt bzw. veröffentlicht werden?
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Berechtigtes Interesse, Einwilligung
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Wie kann das Einholen der Einwilligungen und die Dokumentation sichergestellt werden?
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Wie können die betroffenen Personen ordnungsgemäß über die Verarbeitung ihrer Fotos informiert werden?
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Wie wird im Falle eines Widerrufs einer Einwilligung / eines Widerspruchs vorgegangen?
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Bereits im Vorfeld Frist für das Löschen der Fotos setzen
Aufzeichnung des Webinar "Und dann hat es Klick gemacht – Richtiger Umgang mit Fotos" zum Nachschauen
Autorin: Cristina Bittner