Internationale Datentransfers

Eine Handreichung

Autoren
Wiebke Reuter, LL.M. (London) Rechtsanwältin, Taylor Wessing
Dr. Paul Voigt, Lic. en Derecho, CIPP/E, Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht, Taylor Wessing

(PDF-Datei, 18 Seiten, für den Officedruck optimiert)

Besondere rechtliche Grundlagen für die Weitergabe personenbezogener Daten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes

Werden personenbezogene Daten von europäischen Unternehmen an Organisationen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes weitergegeben, so bedarf dies einer besonderen rechtlichen Grundlage. An internationale Datenweitergaben werden hohe Anforderungen gestellt. Diese sogenannten Drittlandtransfers sind in den Art. 44 bis 50 der Datenschutzgrundverordnung geregelt. Die Vorgaben gelten für alle Transfers personenbezogener Daten, bei denen der Datenexporteur der Daten dem europäischen Datenschutzrecht unterfällt und der Datenimporteur in einem Drittland ansässig ist.

In früheren Jahren konnten Unternehmen das Exportieren von Daten in die USA auf eine sogenannte Angemessenheitsentscheidung der EU-Kommission stützen. Solche Entscheidungen gibt es derzeit für Datentransfers in 14 außereuropäische Staaten (Übersicht bei der EU-Kommission). Seit dem Sommer 2020 hat jedoch der Europäische Gerichtshof die als „EU-US Privacy Shield“ bekannte wichtigste dieser Angemessenheitsentscheidungen bezüglich der USA aufgehoben. Der Gerichtshof begründete dies im sogenannten „Schrems II“-Urteil damit, dass personenbezogene Daten in den USA nicht ausreichend vor den US-Behörden geschützt seien und es keine hinreichenden Rechtsschutzmöglichkeiten bestünden. Das Urteil hat für betroffene Unternehmen viele Unsicherheiten mit sich gebracht, wie in Zukunft mit Datenübermittlungen in Drittländer umzugehen ist.

Unsere Handreichung gibt einen fundierten Überblick über die rechtlichen Hintergründe und die Auswirkungen des Urteils für die Praxis und für Drittlandtransfers generell. Wir bieten konkrete Hinweise zum derzeit empfohlenen Vorgehen für alle datenexportierenden Verantwortlichen.